Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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nung  und  unter  fortlaufenden  Nummern  dicjenigen  Personen  enthält,  welche
zu  Geschworenen  berufen  werden  können.

S.  65.

Die  Urliste  muß  an  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  drei
Tage  lang  zu  Jedermanns  Einsicht  offen  gelegt  werden.

Behauptet  Jemand,  ohne  Grund  übergangen  oder  ohne  Berücksschtigung
des  Befreiungsgrundes  eingetragen  zu  sein,  so  hat  er  seine  Einwendungen  binnen
  der  dreitägigen  Frist  zu  Protokoll  anzumelden.

Erachtet  die  Behörde,  welcher  die  Aufstellung  der  Liste  oblag,  die  Einwendungen
  für  begründer,  so  erfolgt  die  nachträgliche  Eintragung  oder  Löschung
binnen  drei  Tagen  nach  Ablauf  der  dreitägigen  Einwendungefrist.

K.  66.

Die  abgeschlossenen  Urlisten  werden  vom  Kreislandrathe,  in  großen  Städten,
  welche  zu  keinem  landräthlichen  Kreise  gehbren,  von  dem  Vorsteher  der
Gemeindeverwaltung  gesammelt  und  dem  Prästdenten  der  Regierung,  in  deren
Bezirke  sie  aufgenommen  sind,  eingesendet,  welcher  sie  deßnitiv  fesistellt  und
daraus  für  jeden  Schwurgerichtsbezirk  eine  besondere  Jahresliste  derjenigen
von  ihm  auszuwählenden  Personen  aus  diesem  Bezirke  anferlige,  welche  er  zur
Funkteon  als  Geschworene  für  das  bevorstehende  Geschäftsjahr  geeignet  erachtet.


Außerdem  wird  von  ihm  eine  Liste  von  geeigneten  Ergänzungsgeschworenen
  aus  den  Personen  zusammengestellt,  welche  am  Sitze  des  Schwurgerichts
oder  in  dessen  nächster  Umgebung  wohnen,  und  deren  Zahl  von  ihm  nach  seinem
  Ermessen  zu  beslimmen  ist.

Liegt  ein  Schwurgerichtsbezirk  in  mehreren  Regierungsdepartemenks,  so
entscheidet  der  Sitz  des  Schwurgerichts  darüber,  welchem  Regierungspräsidenten
  die  Urlisten  einzusenden  sind  und  die  Aufstellung  der  Geschworenenlisten
obliegt.

K.  67.

Vierzehn  Tage  vor  dem  Beginne  jeder  Sitzungsperiode  des  betreffenden
Schwurgerichts  sendet  der  Regierungopräsident  ein  Verzeichniß  von  00  aus  der
Jahresliste  berausgezogener  Pansonsn  an  das  am  Sttze  des  Schwurgerichts
befindliche  Gericht.

Die  Ergänzungsliste  wird  dem  Gerichte  vor  dem  Anfange  des  Geschäftsjahres
  zum  Gebrauche  während  des  Laufes  desselben  besonders  übersendet.

K.  68.

Der  mit  dem  Vorsitze  bei  dem  Schwurgerichte  beauftragte  richterliche
Beamte  reduzirt  jene  Anzahl  von  60  durch  Auswahl  der  nach  seinem  Ermessen
geeigneten  Personen  auf  30.  Diese  36  Personen  sind  zu  Geschworenen  bei  dem
Schwurgerichte  für  die  betreffende  Sitzungsperiode  berufen.

Wer  demzufolge  als  Geschworener  an  den  Verhandlungen  des  *

gerichts