Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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9. 2. 
Wir beschränken die Ausfuhr von Brodfruͤchten und Mehl, von Haber und von 
Ackerbohnen in die benachbarten Staaten auf nachbenannte Hauptzoll-Stationen, 
und auf die durch dieselben fuͤhrenden Straßen, naͤmlich: 
a) nach Bayern, » »» . 
uͤber Wangen, Ferthofen, Ulm, Neresheim, Ellwangen, Blaufelden und 
Mergentheim; · » 
b) in die Schweiz, » . 
uͤber Tuttlingen, Friderichshafen, samt den Beizollstaͤtten Nonnenbach und 
Langenargen; 
e) in das Voratrlberg, 
uͤber Friderichshafen samt Nonnenbach und Langenargen; 
d) in das Großherzogthum Baden, 
über Schönthal, Herilbronn (vwelche zugleich die AusfuhrStationen nach 
Daemstadt bilden) Knittlingen, Neuenbürg und Freudenstadt; « 
,o)invieFükstentdümerHoheitzollera, 
uͤber Balingen, Tuͤbingen und Ebingen. 
Diese Statidnen duͤrfen bei Confiscations-Strafe nicht umgangen werden. 
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Die Ausfuhr nach Bayern, nach dem Vorarlberg, in die Schweiz und in die 
Förstenthümer Hohenzollern foll ganz den nämlichen Jollansäßen unterworfen werden, 
welche an den Baierischen Mauth-Aemtern von dem vach Wörttemberg ausgehenden 
Getreide und Mehl erhoben werden. 
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Wir befehlen, daß hinsschelich darauf, daß der baierische Ausgangszoll mit den 
Getreidepreisen steigt oder fallt, die Oberzoller auf einer seden der vorbenannten 
Joll-Stationen von 14 zu 14 Tagen genaue Erkundigung einziehen sollen, wie viel 
an Ausgang voll von jeder Getreide= Gattung auf dem gegenüber liegenden Kdnigl. 
Bairischen Mauth-Amte erhoben wird. Diese Jollsähe hat der Oberzoller in Gemein- 
schaft mit dem ersten Beamten) welcher an der Jollstatt wohnt, oder wo ein solcher 
nicht vorhanden ist, mit dem ersten Orts-Vorsteher in ein fortlaufendes Protokoll zu 
verzeichnen, zugleich aber auch zu berechnen, wie viel nach der Reduktion in würt- 
tembergisches Maas in den nächstfolgenden 1½4 Tagen an Ausgangszoll von jedem 
Scheffel erhoben werden solle. 
Das Resultat dieser Berechnung soll ebenfalls und ##gleich in das se eben vor, 
geschriebene Protokoll eingetragen) die Richtigkeit der Angabe und der Berechnung 
von dem Oberzoller und Beamten oder Ortsvorsteher mittelst ihrer Unterschrift be- 
scheinigt, das Protokoll felbst aber bei dem Justiz-Beamten verwahrt) und seiner 
JFeit der Jollrechnung beigeschlossen werden.
	        
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