Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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einmal in seder Weche, bei einer' Entfernung, die nicht über eine Stunde 
beträge alle 1 Tage, — endlich bei ciner Entfernung uͤber eiue Stunde 
jeden Wonat einmal zum Religions-Unterricht in die Slementgr-Schule ib#' 
tres Parochial Orts kommen. · " . 
Ist die Entfetnung allzugroß, so daß nicht einmal die Sonntags-Schüler 
die Catechisationen des Geistlichen ihrer Confession besuchen können, so sollen 
wenigstens diese angehalten werden, da wo die Slsementar-Schüler die Werk, 
tags-Schule besuchen, der Sonntags-Schule enzuwohnen, wobei es sich dann 
von selbst versteht, daß sse als Dissentienten on dem Religions-Unterricht, 
der in der Sonntags-Schule. vorkomme, keinen Theil nehmen. 
lI.) Der Parrer, welchem die Dissentirenden als Filialicke#n zugekheilt sind, hat 
in Betiehung auf die Kinder derselben ·""«« 
,-.)hieVorschriftIetprotestantischeaSchul-Verordnungvom.-Z«iDecbr.wu. 
aufs genaueste zu befolgen, daher vor Georgii jeden Jahrs aus den Tauf= 
büchern eine genaue Liste aller Kinder, welche auf Marcini desselben Jahrs 
6 Jahre complire haben, zu verfertigen, und sie von der Kanzel zu verle, 
sen, wo sodann alle diese Kinder auf Georgii desselben Jahrs in die Schu- 
le aufgenommen, und, wenn die Eltern sich widerspenstig bezeigen sollten, 
nöthigenfalls dazu gezwungen werden müssen; « 
-5,)hat-etsichvondenElternjedesschulpflichcigeqKindes-month in dem 
Fall ##nd) daß es lhnen (nach Nro. 1. 2.) freisteht, eine bestimmte Er, 
klärung geben zu lassen, welche Schule das Kind besuchen solli 
c.) wofern alle oder einzelne die Schule der herrschenden Orts- Confession be- 
suchen sollten, so hat er das Verzeichniß derselben dem Pfarrer der berr, 
sehee Orcs-, Confession amtlich zu übergeben. Er soll sodann in diesem 
alle 
I) die Schule der Orts-Cenfession, in welche die Kinder der Dissentienten 
ehen, in denjenigen Fristen besuchen, welche von den höheren gerftlichen 
Pexbroen mit Rücksicht auf die obwaltenden Werhältnisse werden bestimmt 
wenden, bei diesen Besuchen nach den Kindern seiner Confession sehen, den" 
selben besonders dann, wenn die Entfernung ihnen nicht gestattet, die Ca- 
techisationen und den Religions, Unterricht in seiner Kirche und Schule 
zu besuchen) so viel. bgücht Religions-Unterricht geben, und die Eltern 
anweisen, wie sie den Mangel des öffentlichen religiösen Unterrichts zu 
Huause zu ersetzen suchen sollen. « 
e7-FesnethateranveadssentlichenSchul.·-Visitatioyeuln Gemeinschafi III 
demspfakteederherrschendenConfesskpnTheilsunehmen,t.uaddenctfuad 
in der Pastoral-Relation zu bemerken. 
4.) Dabei ist er jedoch nicht befug!, in dieser Schule ecwes zu verordnen, oder 
Dpe Schullehrer für sich Erinnerungen zu geben, sondern er hat), wofern
	        
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