Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

9.  56.  Die  Aeltesten  beziehen  als  solche  keine  Besoldung  oder  ein  anderes
Einkommen.  Sie  können  blos  die  Erstattung  baarer  Auslagen,  welche  sie  etwa
bei  einzelnen  Verrichtungen  im  Dienste  machen,  fordern.

§S.  57.  Die  Aeltesten  wählen  die  für  ihre  Geschäfte  erforderlichen  Personen
  und  Subalternen,  kontrahiren  mit  denselben  über  deren  Geschäfte  und  die
Dauer  des  Oienstes,  so  wie  über  deren  Gehalt  und  ertheilen  ihnen  die  erforderliche
Instruktion  über  ihre  Geschäftsführung.

§.  58.  Der  Vorsteher  kann  Kaufleuten;  sowohl  unter  den  Aeltesten,  ale
auch  überhaupt  in  der  Korporation,  die  Ausrichtung  einzelner  Geschäfte  auftragen,
  welchen  der  Beauftragte  sich  willig  unterziehen  muß.  In  wie  fern  sich  ein
Kaufmann  durch  einen  solchen  Auftrag  unverhältnißmäßig  beschwert  erachtet,
steht  ihm  frei  auf  die  Entscheidung  der  Aeltesien  zu  rekurriren.

§.  50.  Wenn  aber  durch  Vollmachten  Geschäfte  aufgetragen  werden,
welche  gerichtlich  zu  verhandeln  sind,  oder  wodurch  der  Kaufmannschaft  Rechte
und  Verbindlichkeiten  erwachsen,  so  ertheilen  solche  die  Aeltesten  in  der  K.  48.
vorgeschriebenen  Form.

Sechster  Abschnitt.

Von  der  Handhabung  der  polizeilichen  Ordnung  im  den  Versammlungen
  und  auf  der  Börse.

h.  60.  Der  Vorsteher  und  die  Beisitzer  halten  in  den  Versammlungen
der  Kaufmannschaft  und  der  Aeltesten  auf  Ruhe,  Anstand  und  Ordnung,  und
die  Ruheslörer  müssen  auf  ihr  Geheiß  sogleich  die  Versammlung.  verlassen.

§.  601.  Vorxzüglich  haben  sie  für  die  Erhaltung  der  außern  Ordnung  bei
den  Börsenversammlungen  zu  sorgen  und  über  einzelne  Fälle  der  Börsendisziplin
den  Aeltesten  Bericht  zu  erstarten,  welche  befugt  sind,  die  Ruhesibrer,  welche
sich  Injurien  auf  der  Börse  erlauben,  in  eine  Ordnungsstrafe  bis  Funfzig  Thaler
  zur  Armenkasse  zu  nehmen,  und  wenn  Thatlichkeiten  mit  denselben  verbunden
gewesen  sind,  moch  außerdem  den  Ausschluß  von  den  Börsenversammlungen  bis
auf  sechs  Monat  zu  verfügen.  Der  Anspruch  des  Beleidigten  auf  öffentliche  Genugthuung
  durch  die  Gerichtsbehörden  bleibt  demselben  vorbehalten.

§.  62.  Zur  bessern  Aufrechthaltung  der  Ordnung  an  der  Börse  wählen
die  Aeltesien  jährlich  zwei  Börsenkommissarien  aus  ihrer  Mitte,  welchen  die  Erhaltung
  der  dußern  Ordnung  bei  den  Börsenversammlungen  und  die  Aufsicht  darüber
speziell  übertragen  wird,  daß  bie  in  dem  ledesmaligen  Börsen-Reglement  besmdlichen
  Vorschriften  genau  gehalten  werden.  Im  Uebrigen  bestimmen  die  Aeltesten

die  Rechte  und  Verpflichtungen  dieser  zwei  Börsenkommissariemund  lassen.  schoen
ihnen.