Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Feststellun

8  160.
i  Wenn  das  Vermögen  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  nach  Berücksichtigung  eines
etwaigen  Abzugs  gemäß  §  3  und  der  Hinzurechnungen  nach  §8  4  und  5  des  Gesetzes  den  abgerundeten
  Betrag  von  fünfzehntausend  Mark  nicht  übersteigt  (§8  8  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  genigt
die  Angabe  des  Steuerpflichtigen,  daß  das  Anfangsvermögen  den  abgerundeten  Betrag  von  zehntausend
  Mark  nicht  überschritten  und  die  Vermögenszunahme  mehr  als  dreitausend  Mark  betragen.
hat.  Eine  Feststellung  des  tatsächlich  vorhanden  gewesenen  Anfangsvermögens  ist  in  diesem
Falle  nicht  erforderlich.
5  17.  ·
1)  Die  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  des  Kriegssteuergesetzes  wird  erhoben,  wenn  das  nach  dem

bes  bern.  ⅛  6  Besitzsteuergesetz,  also  ohne  Berücksichtigung  der  in  den  85  3  bis  7  des  Kriegssteuergesetzes  vor-Krr.2
  des  43  gesehenen  Abweichungen,  festgestellte  Endvermögen  mehr  als  neunzig  vom  Hundert  des  maßsetzes

  unterliegenden

Vermögenteils.


Gefährdung
der  gabeerhebung.


gebenden  Anfangsvermögens  (§8  11  Abs.  2)  beträgt.

(2)  Der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  des  Kriegssteuergesetzes  unterliegt  derjenige  Vermögensteil,
der  sich  als  Unterschied  ergibt  zwischen  einem  Vermögen  in  Höhe  von  neunzig  vom  Hundert
des  Anfangsvermögens  (Abs.  3)  und  zwischen  dem  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes
für  den  31.  Dezember  1916  oder  für  den  nach  §  12  Abs.  2  des  Kriegssteuergesetzes  in  Betracht
kommenden  Zeitpunkt  festgestellten  Vermögen  nach  Abzug  des  in  ihm  enthaltenen  besitzsteueroder
  kriegsabgabepflichtigen  Vermögenszuwachses  (Abs.  4).

()  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  ist  gegebenenfalls  dem  maßgebenden,
jedoch  noch  nicht  abgerundeten  Anfangsvermögen  (§  11  Abs.  2)  der  nach  den  §5  15  und  16  des
Besitzsteuergesetzes  steuerfreie  Vermögenszuwachs  hinzuzurechnen.  Die  Abrundung  auf  volle
Tausende  hat  dann  nach  Berücksichtigung  dieser  Hinzurechnungen  zu  erfolgen.

(4)  Von  dem  Endvermögen  (Abs.  2)  ist  ein  der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  1  des  Kriegssteuergesetzes
unterliegender  Zuwachsbetrag  insoweit  nicht  abzuziehen,  als  er  sich  nur  infolge  der  Hinzurechnungen
nach  §8§  4  bis  6  des  Kriegssteuergesetzes  ergibt.

18.

Die  Abgabe  nach  §  9  Nr.  1  und  die  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  des  Kriegssteuergesetzes  gilt
für  die  Erhebung  der  Abgabe  (§  31  des  Kriegssteuergesetzes)  und  für  die  Auferlegung  eines  Zuschlags
  (8  54  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes,  §  25  Abs.  2  des  Kriegssteuergesetzes)  als  einheitlicher
Abgabebetrag.

19.

()  Polizeibehörden,  die  von  der  Absicht  eines  Steuerpflichtigen,  ins  Ansland  auszuwandern,
oder  von  Tatsachen,  die  ihn  der  Gefährdung  der  Abgabeerhebung  verdächtig  machen,  Kenntnis
erhalten,  haben  hiervon  dem  zuständigen  Besiesteuermt  Mitteilung  zu  machen.  Der  Reichskanzler
  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens  dieser  Vorschrift.

(##2)  Das  Besitzsteueramt  hat  alsbald  die  erforderlichen  Ermittlungen  vorzunehmen  und,  falls
ein  Anlaß  hierzu  besteht,  die  Sicherheitsleistung  anzuordnen.  Die  Sicherheitsleistung  ist  gemäß
§  12  Abs.  3  Satz  2  des  Gesetzes  zu  erzwingen,  falls  der  Steuerpflichtige  nicht  freiwillig  anderweite
  ausreichende  Sicherheit  leistet.  In  welcher  Art  Sicherheit  geleistet  werden  kann,  richtet  sich
nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.  Gegen  die  Verfügung  steht  dem  Steuerpflichtigen  die
Verwaltungsbeschwerde  offen.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

()  Die  Sicherheitsleistung  ist  in  der  letzten  Spalte  der  Kriegssteuerliste  zu  vermerken.

2.  ()  Solange  die  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht,  vom
21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  599)  und  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend
Ausführungsvorschriften  zu  der  Paßverordnung,  vom  24.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  601)  in
Kraft  sind,  haben  die  Paßbehörden  in  den  Fällen,  in  denen  nicht  einwandfrei  feststeht,  daß  eine
Ausreise  aus  dem  Reichsgebiete  nicht  in  der  Absicht  vorgenommen  werden  soll,  Vermögen  der
Steuerpflicht  zu  entziehen,  eine  Außerung  des  zuständigen  Besitzsteueramts  einzuholen.

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