Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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stungs-Arbeltsstrafe erkannt, und wegen 
der Kosten das Geeignete verfügt wer- 
Am zo. Mal ist: 
8. der bel dem Oberamtsgerichte Ellwan- 
gen in Untersuchung gestandene Frledrich 
Rudolph Szutter aus Adekmannsfel- 
den, Oberamts Aalen, wegen oleler, 
zwar kleiner, elnfacher und zum größten 
bell ersetzter Dlebstähle, wovon jedoch 
mehrere im rechtlichen Sinne den drit- 
ten Diebstahl des Inqussisen ausmachen, 
neben Bezahlung selner Haft= und der 
Untersuchungs-Kosten, zu slebenme-= 
natlicher Festungs-Arbeit und nachbe- 
riger dreimonarlscher Etnsperrung in 
einem Zwangs-Arbeitshause, verurthellt 
worden. 
An demf'elben Tage wurde: 
s5· gegen den bei dem Oberamisgerichte 
Ellwangen in Untersuchung gestandenen 
Johann Steinbausler, von Pfannen- 
stiehl, Oberamts A#olen, wegen wleder- 
bolten klelnen und elmfachen, auch er- 
setten Diebstahls, sodann wegen wieder- 
bolten Ehebruchs und begangener Ta- 
baks = Einschwärzung, neben Bezahlung 
seiner Haft- und saͤmtlicher Unterfu- 
ungs-Kosten, auch Consiscation des bei 
ihm angetroffenen eingeschwörzten Ta- 
baks, eine slebenmonatliche Festungs= 
Strafe ausgesprochen, und ein weiterer 
Kbebruchs-Verdacht auf sich beruhen 
gelasfen. 
An demselben Tage ist: 
10. der vormalige Fuͤrstlich Collorebo- 
Mansfeld'sche Rentbeamte zu Untergri- 
ningen, Meguin, wegen der gegen ihn 
erhobenen groben Verletzung felner 
Dienstpflichten und seiner unrichelgen 
und nachläßigen Administration über- 
baupt, so wie wegen erhobener unstatt= 
hafter Klagen gegen den HOfarrer Mods- 
brugger zu Untergröningen, mit Ein- 
rechnung der unterm 31. März 7878, 
wegen verübter Verbal= und Real-In- 
jurien gegen ihn erkannten, aber noch 
nicht vollzogenen olerzehentägigen Arrest- 
Strafe, unter Verwerfung der gegen 
die Ehemlichkeiten dieser Untersuchung 
chten El 9, zu einer acht,. 
zehnmonatlichen Festungs-Strafe mit 
angemessener Beschäftigung verurthellt, 
seine Beschwerden, welche er über die 
gegen ihn verfügte Entlosung von der 
Rentvekwaltung, früher erhoben, für 
ungegründet erklärt, und derselbe in den 
Ersad des wirklich gestifteten Schadens 
und der Verzugs-Zinse, se wie in sämt- 
liche diesfallstge Umersuchungs-Kosten 
verurtheilt, dagegen aber Hinsichtlich der
	        
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