Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

#nnen solche durch ihre Eltern, Vor- 
münder oder sonstige Bevollmächtigte 
beltend machen;. dagegen. 
.) wird jeder, welcher bei der Aus- 
bebung alcht erschelm, für diensttüch- 
g angenommen, In so ferne seine 
Dlenstuntächtigkelt uscht notorisch ißt. 
Wer elnen Befrelungsgrund bel der 
Aushebung anzufüpren verstumt, kann 
solchen spärerhim nicht mehr geltend 
machen: auch har 
S.) abflchtliches oder verschuldetes Weg- 
blelben von der Aushebung dle weltere. 
nachthellche Folge, daß der Mlchter- 
scheinende, in so ferne ihn dle Reihee 
keifft, und kelne Befrelung für ihm 
nachgewlesen wird, unwlderrustich zum 
Coneingent bezeichner, und selner Zeit 
mi verlängerter Dienstzeit elngereiht, 
in so serne ihn aber die Relbe ulche 
trifft, mit Gefängnißstrafe belegt wird. 
6. Gegenwärtiger Aufruf gilt allen Mili- 
tärpflichtigen, denen keine besondere 
adung zugekommen seyn sollte, be- 
sonders aber denen, welche als abwe- 
send in Nummer 36 der Stuttgar- 
ter allgemeinen Anzelgen namentlich, 
angefährt sind. 
Sturtgarr den 5. März 1811. 
Kepff.
	        
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