Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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1. Verfüsungen der Departements. 
Des Depsrtements der Finanzen: 
des Finanz-Ministerium. 
Bessimmungen fuͤr den Kasten- und Keller- auch AUchabgang bei obersinanzkammerllchen 
Vorrãthen. 
Se. Kodͤnigl. Maje staͤt haben durch 
boͤchste Entschließung vom 16. Nov. 1820 
folgende Bestimmungen für den Kasten- 
um Keller = auch Achsabgang bei ober- 
finanzkammerlichen Vorräthen zu genehmi- 
gen geruht. 
1.) Für den Kasten= und Kellerabgang 
von neuen Vorräthen wird als Marl- 
mum nach. Maßgabe der allgemeinen 
Verordnung vom 13. Mal 1761 fest- 
gesetzt, je von loo Scheffeln Fräch- 
ten 3 Scheffel, und von 100 Eimern 
Wein 4 Eimer. In Absicht auf 
kleinere Verwaltungen, deren Ver- 
#tath an alten und neuen Produkten 
die Summe von Zoo Scheffeln Früch- 
ten und 75 Eimern Wein nicht uͤber- 
steigt, bleibt es jedoch, was die neuen 
Verräthe betrifft, bei der allgemeinen 
Verordnung vom 29. Mal 1769, wor- 
nach je auf go Scheffel 3 Scheffel, 
und vom Wein 5 vom Hurdert als 
zuläßiger Abgang anerkannt werden. 
:) Von den alten Früchten und Wei- 
nen wird künftig 
a) von Früchten nur 1 Scheffel vom 
Hundert, und 
b) vom Wein nur 13 Elmer vom Hun- 
dert als Abgang zuläßig erkannt, der- 
gestalt, daß bei den ad 1) bemerk- 
ten kleinern Vorräthen dieses Mori- 
mum je auf go Scheffel alte Frucht 
seine Anwendung findet, und daß bei 
Weinvorräthen unter 75 Eimern 
13 Prozent berechnet wird. 
3) Dieses Maxlmum für neue und alte 
Vorräthe wird als Regel für die Rech- 
nungs-Periode vom 2. Juli bis zum 
50. Juni eines jeden Jahraes ouze“ 
orndet.
	        
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