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Et finden jeboch folgende Ausnehmen
Fieoon Statt:
) Wenn eine Verwaltung zwischen
dem 1. Mal und 3o. Jundi wech kie-
serungen an Getreide oder Wein
empfängt, so kann dadon nur die
Hälfte des regulotlomäßigen Betra-
ges, alse
bel neuen Früchten 1I vom Hundert,
bel alten Frächten # om, Hunderr,
bei neuem Wein 2 vom Hundert,
bel altemn Weis # vom Hunderk,
alt Abgang zugelassen werden.
b) Ven denjenigen Vorrthen, welche
innerhalb der ersten zwei Monate
nach dem Sturze vem Kasten oder
aue dem Keller kommen, wird nur
die Hälfte des für die alten Vor-
rälhe bestimmten Maximums, und
wwer:
bel den Frächten##
bel dem Wein q dom Hundert
els Abgang berechnet.
4.) Wenn Getreide oder Weis vo el-
nem O#te zum andern geführt wird;
so konn von derglelchen kleferungen
der Achsabgang nach dem bestehen-
den Tarlf, wobel die Eutfernung und
Beschaffenheit der Wege in Betracht
kommt, doch nicht ohne nähere Pri-
fonh des wileklichen Berlustetz anzes
set werden, sondern et soll bei der
Ankunft in Gegenwart des Kameral-
Beamten oder Buchbälters das Ges
treide auchgemesstn, der Wein geelcht,
und nur der urkundlich erfundene
und attestirte Abgang, übrigens in
kelnem Falle welter als das bieherige
Maximum verrechnet werden. Für
das weiter Fehlende find die Fuhrleute
verantwortlich, welche hlerauf belm
Abordnen allfmerksam zer maches
And.
Wo Filialkästen oder Keller noch beste-
ben, ist statt des Beamten oder Buchhal-
ters eine verpflichtete Urkundsperson belju-
ziehen.
Endlich bleibt es in Beziehung auf el-
nen Abgang oder Ueberschuß bei herrschaft-
lichem Getrelde oder Wein bei den Be-
stimmungen der Dienst= Justrukiienen fär
Kastenknechte und Küfer, wornach, wena
sich eln unpasstrlicher Abgang ergeben wür-
de, nad der angestellte Diener sch deßbhalb
alcht vollkemmmen rechtfertigen kbante, der-
selbe nicht nur diesen Abgang aus eigenen
Mirteln zu ersetzen, sondern auch noch eine
Engemessene Bestrafung, und nach Erfund
der Umstände sogar Dienstemlassung zu
gewarten hat; daß aber, weun der wirkliche