Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

. 2. 
So wie die von den Kassen der gedach- 
ten Landesthelle zu übernehmenden Schul- 
densummen durch frelwilllige Uebereinkunft 
bestimmt worden find, werden auch mit 
den noch übrigen Landschaften und vorma- 
ligen Relchsstädten die bereits eingeleiteten 
Vergleichs-Unterhandlungen fortgesetzt, und 
sofort die sich weiter ergebenden Suammen 
nachträglich zur Staatsschuld übernommen 
werden. 
F. 3. 
Durch die Lelstung der ausgeworfenen 
Aoersalsummen werden alle und jede Fer- 
derungen und Ansprüche der betbeiligten 
einzelnen Kassen gegen den Staat aufge- 
boben; der Staatskasse hingegen bleiben ihre 
Aktio-Kapitalforderungen samt Zinsen bei 
jenen Kassen vorbehalten, In so fern sie nicht 
auf einzelne ausdrücklich verzichtet hat. 
F. 4. 
Die betheilligten Kassen behalten ihr ge- 
samtes Aktio -Vermögen, in so welt se 
blevon nicht einzelne Ansprüche und For- 
derungen der Staatskasse ausdrücklich ein- 
geräumt haben; sie erfüllen dagegen aber 
auch alle bisher auf ihnen lastenden Ver- 
bindlichkeiten, in so weit der Staat für 
dleselben nicht besonders elngetreten ist, oder 
durch Ueberwelsung auf die zugestandenen 
Aversalsammen noch elntritt. 
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s. 6. 
Auf Abrechnung an diesen Aversalsum- 
men sind zuerst die der Staatskasse bel den 
betheillgten Kassen zustehenden Altiv-Kapl- 
tal- und Zinsforderungen auf die Staats- 
Schulden--Zahlungs-Kasse zu uͤberweisen. 
Zu Ausfuͤllung des uͤbrigen Betrags 
baͤngt die spezielle Ueberweisung der Glaͤu- 
biger lediglich von den betheiligten Kassen 
ab, welchen auch uͤberlassen bleibt, sich mit 
ihren Glaͤubigern in Absicht auf kuͤnftige 
Erhbhung des Zinsfußes, uͤber Zahlungs- 
feisten wegen der Zinsreste und andere vor- 
kommende Anstände zu verglelchen. 
F. 6. 
Dle von dem fruͤheren landschaftlichen 
Verband herruͤhrenden Koͤrperschafis Kassen 
sind in der Regel, und wo es mdoglich ist, 
binnen Jahresfrist aufzulbsen. Die nach 
vollzogener Schulden= Ueberwelsung an dle 
Staats-Schulden= Zablungs "* Kasse noch 
übrigen Passto-Schulden und andere Ver- 
bindlichkelten, so wie die Aktloen werden 
daber auf die elnzelnen bethelligten Gemein= 
den nach dem bisherigen Conkurrenz-Ver- 
bäleniß und mit Räcksicht auf die einschla- 
genden besonderen Bestimmungen, Rechte 
und Gewohnhelten, ausgeschleden werden. 
Den auf einzelne Gemelnden verwlesenen 
Gläubigern blelbt jedoch die Gesamthelt 
der zuvor betheillgten Orte substdlarlsch ver-
	        
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