. 2.
So wie die von den Kassen der gedach-
ten Landesthelle zu übernehmenden Schul-
densummen durch frelwilllige Uebereinkunft
bestimmt worden find, werden auch mit
den noch übrigen Landschaften und vorma-
ligen Relchsstädten die bereits eingeleiteten
Vergleichs-Unterhandlungen fortgesetzt, und
sofort die sich weiter ergebenden Suammen
nachträglich zur Staatsschuld übernommen
werden.
F. 3.
Durch die Lelstung der ausgeworfenen
Aoersalsummen werden alle und jede Fer-
derungen und Ansprüche der betbeiligten
einzelnen Kassen gegen den Staat aufge-
boben; der Staatskasse hingegen bleiben ihre
Aktio-Kapitalforderungen samt Zinsen bei
jenen Kassen vorbehalten, In so fern sie nicht
auf einzelne ausdrücklich verzichtet hat.
F. 4.
Die betheilligten Kassen behalten ihr ge-
samtes Aktio -Vermögen, in so welt se
blevon nicht einzelne Ansprüche und For-
derungen der Staatskasse ausdrücklich ein-
geräumt haben; sie erfüllen dagegen aber
auch alle bisher auf ihnen lastenden Ver-
bindlichkeiten, in so weit der Staat für
dleselben nicht besonders elngetreten ist, oder
durch Ueberwelsung auf die zugestandenen
Aversalsammen noch elntritt.
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s. 6.
Auf Abrechnung an diesen Aversalsum-
men sind zuerst die der Staatskasse bel den
betheillgten Kassen zustehenden Altiv-Kapl-
tal- und Zinsforderungen auf die Staats-
Schulden--Zahlungs-Kasse zu uͤberweisen.
Zu Ausfuͤllung des uͤbrigen Betrags
baͤngt die spezielle Ueberweisung der Glaͤu-
biger lediglich von den betheiligten Kassen
ab, welchen auch uͤberlassen bleibt, sich mit
ihren Glaͤubigern in Absicht auf kuͤnftige
Erhbhung des Zinsfußes, uͤber Zahlungs-
feisten wegen der Zinsreste und andere vor-
kommende Anstände zu verglelchen.
F. 6.
Dle von dem fruͤheren landschaftlichen
Verband herruͤhrenden Koͤrperschafis Kassen
sind in der Regel, und wo es mdoglich ist,
binnen Jahresfrist aufzulbsen. Die nach
vollzogener Schulden= Ueberwelsung an dle
Staats-Schulden= Zablungs "* Kasse noch
übrigen Passto-Schulden und andere Ver-
bindlichkelten, so wie die Aktloen werden
daber auf die elnzelnen bethelligten Gemein=
den nach dem bisherigen Conkurrenz-Ver-
bäleniß und mit Räcksicht auf die einschla-
genden besonderen Bestimmungen, Rechte
und Gewohnhelten, ausgeschleden werden.
Den auf einzelne Gemelnden verwlesenen
Gläubigern blelbt jedoch die Gesamthelt
der zuvor betheillgten Orte substdlarlsch ver-