Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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B.)  Des  Departements  der  Finanzem

.  Ober=  Rechnungs  =  Kammer.
Wegen  Erledigung  der  Forderungen  an  die  Staats-Kasse.

Ja  der  Verordnung  vom  y.  Junlus  1820
(Stauts=  unb  Reglerungs.  Blatt  1880
Nr.  0)  ist  anter  F.  2.  dle  Bestimmung
enthalten,  dah  die  Rechnungen  über  Forderungen
  an  die  Staats-  Kasse  spaͤtestens  auf
den  10.  Junlus:  den  betheiligten  Verwaltungs-Stellen
  vorgelegt  werden  sollen,  und
ist  diesen  zugleich  zur  Pflicht  gemacht
werden,  die  Prüfung  und  Vorlegung  der-Felben
  an  dle  Königl.  Ministerien  so  #Au  becchleunlgen,
  daß  sie  noch  vor  dem  r5.  Julius

  auf  die  Staats-Kasse  angewlesen  werden

  lonnen.
Die  pünkiliche  Wollztshung  dieser  Vorschrift
  istt  unerlüßlich,  um  elnen  -olländleen

  Rechnungs-Abschluß  und  mur  diesem
relnen  wesenllichen  Zweck  der  Etats  Wirthsschaft
  zu  errkichen,  und  dle  Ober-Rechnungs-Kammer
  findet  sich  in  Folge  bübemen
  Auftrags  veranlaßt,  bei  dem  herosiunchenden
  Ende  des  Etats-Jahres  sämtllche
„Stellen  und  Personen,  welche  entweder  For-(derungen
  an  die  Staats:  Kasse  zu  machen,
ieder  zur  Amweisung  vorzubereiten  baben,
zouf  jene  Bestimmungen,  mit  dem  Anfügen
aufmerksam  zu  machen,  doß  sle  die  aus
der  Nichtbeuchmung  derselben  entstehenden
Machtheile  sich  selbst  belzumessen  haben.
S.nurtgart  den  35.  Mal  16  n.
Raht.

2.  Des  Koͤnigl.  Steuer-Collegiums.
Vewordnung  wegen  des  letztmals  vorzunehmenden  Umgelds-Absicchs  auf  den  letzten  Juni  d.  J.

In  Folge  des  wegen  künftizer  Verwaltung
  und  Erhebung  der  Wirihlchafts-Abteben
  bekanmt  gemachten  Gesetzes  vom  19.
d.  M.  hat  die  bisherige  Erhebungs-Art
derselben  mit  Ende  dis  laufenden  Quartals
od#er  mit  dem  letzten  Juni  d.  J.  au#zuboͤren.


Da  nun  mit  dlesem  Termin  der  letzte
und  End-Abstich  elntritt,  bisher  aber  der

Quartal-Abstich  in  dem  elinen  Bezieke  frber,
  in  dem  andern  splier  vorgenommen
und  zum  Dbell  vor  dem  Quartol-Schluß,
zum  Theil  ober  auch  erst  nach  demselben
beendigt  werden,  bingegen  die  Abgaben  voo
diesem  letzten  Abstichs--Quortal  vollständlg,
  aber  auch  nicht  welter  hinaus  ins
künftige  Quartal  zu  erheben  #d,  se  werden
  den  Ober-  Umseldern  folgende  Wel-