sie abgegeben wlrd, dem Amtspfleger
r## Ausbezahlung juzustellen.
5. Nach geleisterer Bezahlung und läng-
Lens bie zum 7o. des nächsten Mo-
nats haben dle Amtspflegen dle ihnen
mngekommenen Anwelsungen, so wi
dle von den Empfängern gutttirten
Kosten= Zettel mit deren Bellagen,
nebst einem, in Form elnen Gegen-
scheins anszuferugenden, Verzelchnisse
und einer entworfenen Steuer-Quit-
#nug an den Haupt-Rechnungsführer
am#ex der Ueberschrift:
n„ An das Mloisterinm des Innern“.
„ für dessen Rechnungsam “
mmäckzusenden, welcher
6. ulcht allekn die an uhn zuräckkommen
den Jahlungs-Anweisungen und Kosten-
Zettel, welche Belege seiner Rechnung
werden, mit den Verzeschnissen zu ver-
Meichen, sondern auch die Kosten-
Tettel und deren Beilagen in Bezle=
lung auf Zahl, Inbalt und Empfanger
Beurkundung zu prüfen, im Fall er
Anstände fludet, deren Erledigung.
einzulefren, im andern Fall aber die
ven den Amtspflegen bezahlten Sum
men in dem Abrechnungsbuch als
„ Hat“ zu bemerken und In Ein-
nahme zu stellen, die Verzeichnisse
durch selne Unterschrift ale richtig zu
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bezeichnen und sofort dieselhen, nebst
den entworfenen Stener: Quttiungen,
an die Staatskasse abzugeben hat.
7. Bel dieser wird der Belauf, als elne
Steuer-Lleferung der Anmepflege, in
Einnahme, dagegen als Straßen=
Bau- Aufwand summarisch in Aus-
gabe gebracht, die Steuer-Qulteung
aber unterschrieben der betreffenden
Amtspflege zugefemigr.
3. Der Haupt-Rechnungsführer erslar-
tet dem Ministerium des Innern am
Ende elnes jeden Mon#ats einen Rech-
nungs -Bericht, worin nachguweisen
iß, wie viel bei jeder Amtspflege auf
den gegebenen Credli angewiesen, wie
dlel hieran bezahlt, auch ob und in
welcher Maße ein welterer Credit bei-
einer Amtspfkege ubthig ift.
9. Am Ende des Erats-Jahrs legt der-
#elbe elne Haupt-Rechnung ab, worin,
um den gesamten Aufwand ven el-
nem Etats. Jahr darzustellen, auch
die am Schlusse des Jahrs etwa noch
ncht bezahlten Straßen= und Brücken-
Bankosten aufzunehmen, und alo Reste
nochzuführen find.
Dieselben werden in der neuen
Rechnung als Reste wieder vorgetren
en, vod als folche bei deg Anwei-
fungen bezeichnet, damit ste bei der