Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

sie abgegeben wlrd, dem Amtspfleger 
r## Ausbezahlung juzustellen. 
5. Nach geleisterer Bezahlung und läng- 
Lens bie zum 7o. des nächsten Mo- 
nats haben dle Amtspflegen dle ihnen 
mngekommenen Anwelsungen, so wi 
dle von den Empfängern gutttirten 
Kosten= Zettel mit deren Bellagen, 
nebst einem, in Form elnen Gegen- 
scheins anszuferugenden, Verzelchnisse 
und einer entworfenen Steuer-Quit- 
#nug an den Haupt-Rechnungsführer 
am#ex der Ueberschrift: 
n„ An das Mloisterinm des Innern“. 
„ für dessen Rechnungsam “ 
mmäckzusenden, welcher 
6. ulcht allekn die an uhn zuräckkommen 
den Jahlungs-Anweisungen und Kosten- 
Zettel, welche Belege seiner Rechnung 
werden, mit den Verzeschnissen zu ver- 
Meichen, sondern auch die Kosten- 
Tettel und deren Beilagen in Bezle= 
lung auf Zahl, Inbalt und Empfanger 
Beurkundung zu prüfen, im Fall er 
Anstände fludet, deren Erledigung. 
einzulefren, im andern Fall aber die 
ven den Amtspflegen bezahlten Sum 
men in dem Abrechnungsbuch als 
„ Hat“ zu bemerken und In Ein- 
nahme zu stellen, die Verzeichnisse 
durch selne Unterschrift ale richtig zu 
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bezeichnen und sofort dieselhen, nebst 
den entworfenen Stener: Quttiungen, 
an die Staatskasse abzugeben hat. 
7. Bel dieser wird der Belauf, als elne 
Steuer-Lleferung der Anmepflege, in 
Einnahme, dagegen als Straßen= 
Bau- Aufwand summarisch in Aus- 
gabe gebracht, die Steuer-Qulteung 
aber unterschrieben der betreffenden 
Amtspflege zugefemigr. 
3. Der Haupt-Rechnungsführer erslar- 
tet dem Ministerium des Innern am 
Ende elnes jeden Mon#ats einen Rech- 
nungs -Bericht, worin nachguweisen 
iß, wie viel bei jeder Amtspflege auf 
den gegebenen Credli angewiesen, wie 
dlel hieran bezahlt, auch ob und in 
welcher Maße ein welterer Credit bei- 
einer Amtspfkege ubthig ift. 
9. Am Ende des Erats-Jahrs legt der- 
#elbe elne Haupt-Rechnung ab, worin, 
um den gesamten Aufwand ven el- 
nem Etats. Jahr darzustellen, auch 
die am Schlusse des Jahrs etwa noch 
ncht bezahlten Straßen= und Brücken- 
Bankosten aufzunehmen, und alo Reste 
nochzuführen find. 
Dieselben werden in der neuen 
Rechnung als Reste wieder vorgetren 
en, vod als folche bei deg Anwei- 
fungen bezeichnet, damit ste bei der
	        
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