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Besbachtung vorstehender Bestimmun-
gen, der Oberamtmann vor allen An-
erdnungen im Staaßenbau vollkom?
men unttrrichtet ist, miehin auch wis-
sen muß, ob über irgend eine Stroßen=
bau-Arbelt eine Kostenrechmung noch
sicht eingegeben senz so hat derselbe
in solchem Falle diese selbst einzufor-
dern, und dem Weglaspekter zur Prä-
fung und unmittelbaren Befbrderung.
an die Krels-Reglerung zuzufertigen.
6 Die vem Oberemm#n in der Ver-
ordnung in Betreff der Ausbezahlung
der Straßen = Baukosten aufgetragene-
Buchfübrung über dit zur Jahlung an-
gewiesenen Posten, hat den mehrfachen
Zweck, nicht allein, dem Oberammimann
ein Huͤlfomittel zu Erfuͤllung der ibm
ebllegenden Sorzze für richilge und
haldige Ausbezohlung jener Baukosten
und eine vollständige Ueberssche öber
den jährlichen Betrag derselben, so
wie elne Controle für den- Falb einer
zwelmallgen Anrechnung oder Nach-
forderung zu gewähren; sondern auch
denselbem in den Stand zu seten, daß
ar durch Berglelchung dieses Buches-
mit dem über die eingesandten Kosten-
zettel zw haltenden Verzeichnisse jeder
Zeit finden kome, ob und welche der-
felben noch nicht zur Zablung ange-
wiesen seyen. Da es nun seht daͤran
Lelegen ist, daß mit dem Schlusse dis
Eiats-Jahrs auch alle Straßen; und
Brüäcken = Baukosten vollkommen be-
richtiget seyen, so wird dem Oberamt=
mann zur Pflicht gemacht, nicht nur
von Zeir zu Zeir, sondern auch sechs
Wochen vor Ende des Etats-Jahrs
eine Untersuchung in Betreff der noch
unberschilgten Kosten vorzunehmen,
und die Kreis- „Reglerung an alle die-
jenigen Kostenzettel zu erinnern, welche
zwar an dieselbe zur Zohlungs. Ein-
leitung eingeschickt, aber noch nicht
zur Jahlung. angewiesen worden sind.
B. Bei, Neubauten, besonders bei neuen
Straßen= Anlagen, wolche immerhin eine
vorherige sorgfältige Erwägung aller
Verbälralsse erfordern, hat der Ober=
#mmmonn die verschledenen in Borschlag“
gekommenen Bau- Linlen gemelnschaft-
lich mit dem Baubeamten zu beangen-
scheinigen, die für jede derselben spre-
chenden Rücksichten zu untersuchen, ne-
ben dem Zwecke des Staats, auch die
besondern Vorthelle, welche, Unzelne
Gemeinden und Grund= Elgenthämer
von der neuen Ankage ssch versprechen
dürfen, und die sowohl hlexquf als auf
fruͤhere Vertraͤge tc. zu gruͤndenden An-
spruͤche auf Baubriträge zu erörtern,