Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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lerüber an die höhere Behorde Berlcht 
zu erstatten, die Unterhandlungen über 
Baubeitrge elnzulelten, die Contrakle 
#ber den etwa auf Kosten des Staats er- 
forderlichen, Ankauf von Grunkstücken, 
so wie über die Arbelten gemelnschaftlich 
mit dem Bau= Beamten abzuschließen; 
wegen der Sicherheit Leistung der Bau- 
Unternehmer die erfordertichen Einlei- 
mngen zu treffen; wäöbrend der Arbei- 
ten den leitenden Bau-Bemten in 
Fällen, da derselbe elner amtlichen Bel- 
hülfe und Einschreltung bedarf, zu un- 
terstätzen; über Zablungen und Ver- 
rechnung die Aufslcht zu führen, und 
seiner Zeit wegen der Uebernabme der 
vollendeten Bauwerke in Gemeinschaft 
mit dem Kreis-Baurath oder demje- 
algen Bau-Beamten, wolcher hlezu, 
als vorher nicht mit der Leitung der 
Arbelten beschäftiget, beauftragt werden 
wird, das Geeignete zu besorgen. 
Indem man nun von den Oberamt: 
männern erwartet, daß sle dem In je- 
der Beziehung so wlchilgen Smaßen= 
Bauwesen eine verzügkiche Aufmerksam- 
kelt und TWötigkeit widmen werden, 
wird fuͤr diejenigen, welche zu ihrer 
Psflicht· Erfuͤllung noch elnes besondern 
Anirlebs bedurfen mbchten, beigefuͤgt, 
daß Selne Koͤnlgliche Majestat 
bei Hochst Dero Reisen im karde den 
Zustand der Straßen und in wie ferne 
die Oberamtmanner den ihnen in dieser 
Bezilhung neuerdings ur" bestimmiee 
auferlegten Obllegenhelten nach ukem- 
men sich angelegen seon lasen, Hlchst- 
Sich zum besondern Aunemerk machen 
werden. 
III. 
Obliegenbeiren der Orköbeherden. 
Die Ortsbeh#eden fünd 
1) dafür verantwortlich, daß Innerhalb 
der Orts-Markungen von den Gemein 
den und Güter Besitzern dasjenine, was 
denselben zu Folge der Wegordnung 
in Ansehung der Erhaltung der Stra- 
hen innerbalb Etters und der Bruͤcken, 
des Ausschlagens der Chausseegraͤben 
und der Reinigung der Dohlen, ferner 
in Bezlehung auf die Sicherheits- 
Schranken oder Dimme, auf Wegzels 
ger und auf Baumpflanzung zu belden 
Seiten der Straße, endlich wegen Er- 
baltung der Nummern Steine und 
wegen des Transports der Steinwage 
oebliegt, immer und zu gehdriger Zelt 
erfällt werde. 
) Haben dleselben dlie or#epollzelllche 
Aufsicht darauf zu richten, daß 
a)die Straßen in lhrer gonjen Breite 
stets für den Wandel sei erhelten, 
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