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lerüber an die höhere Behorde Berlcht
zu erstatten, die Unterhandlungen über
Baubeitrge elnzulelten, die Contrakle
#ber den etwa auf Kosten des Staats er-
forderlichen, Ankauf von Grunkstücken,
so wie über die Arbelten gemelnschaftlich
mit dem Bau= Beamten abzuschließen;
wegen der Sicherheit Leistung der Bau-
Unternehmer die erfordertichen Einlei-
mngen zu treffen; wäöbrend der Arbei-
ten den leitenden Bau-Bemten in
Fällen, da derselbe elner amtlichen Bel-
hülfe und Einschreltung bedarf, zu un-
terstätzen; über Zablungen und Ver-
rechnung die Aufslcht zu führen, und
seiner Zeit wegen der Uebernabme der
vollendeten Bauwerke in Gemeinschaft
mit dem Kreis-Baurath oder demje-
algen Bau-Beamten, wolcher hlezu,
als vorher nicht mit der Leitung der
Arbelten beschäftiget, beauftragt werden
wird, das Geeignete zu besorgen.
Indem man nun von den Oberamt:
männern erwartet, daß sle dem In je-
der Beziehung so wlchilgen Smaßen=
Bauwesen eine verzügkiche Aufmerksam-
kelt und TWötigkeit widmen werden,
wird fuͤr diejenigen, welche zu ihrer
Psflicht· Erfuͤllung noch elnes besondern
Anirlebs bedurfen mbchten, beigefuͤgt,
daß Selne Koͤnlgliche Majestat
bei Hochst Dero Reisen im karde den
Zustand der Straßen und in wie ferne
die Oberamtmanner den ihnen in dieser
Bezilhung neuerdings ur" bestimmiee
auferlegten Obllegenhelten nach ukem-
men sich angelegen seon lasen, Hlchst-
Sich zum besondern Aunemerk machen
werden.
III.
Obliegenbeiren der Orköbeherden.
Die Ortsbeh#eden fünd
1) dafür verantwortlich, daß Innerhalb
der Orts-Markungen von den Gemein
den und Güter Besitzern dasjenine, was
denselben zu Folge der Wegordnung
in Ansehung der Erhaltung der Stra-
hen innerbalb Etters und der Bruͤcken,
des Ausschlagens der Chausseegraͤben
und der Reinigung der Dohlen, ferner
in Bezlehung auf die Sicherheits-
Schranken oder Dimme, auf Wegzels
ger und auf Baumpflanzung zu belden
Seiten der Straße, endlich wegen Er-
baltung der Nummern Steine und
wegen des Transports der Steinwage
oebliegt, immer und zu gehdriger Zelt
erfällt werde.
) Haben dleselben dlie or#epollzelllche
Aufsicht darauf zu richten, daß
a)die Straßen in lhrer gonjen Breite
stets für den Wandel sei erhelten,
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