338 Art. V des Expropriations-Ges.
Bei diesen läßt sich die Frage des Mehrwerthes und
der Werthsminderung meistens nicht ohne ein näheres
Eingehen auf die Betriebsverhältnisse, zuweilen
auch nicht ohne Berücksichtigung der Betriebsergebnisse
lösen. Hier wird mit Rücksicht auf den Wortlaut
des Absatz c zu folgern versucht, daß alle mit
einem spezisischen Gewerbebetriebe und dessen Resultaten
zusammenhängenden Schadensfaktoren nur mit
der diesem Absatze anklebenden Beschränkung zum
Ersatze gelangen dürften.
Der Zusammenhang einer zu einem bestimmten
Gewerbsbetriebe dienenden Abtretungsfläche mit anderen
Eigenthumstheilen gibt denselben für den Eigenthümer
einen höheren Werth als dieselbe Fläche
„getrennt gelegen“, zu gleichem Zwecke benützt, für
ihn behaupten würde. Dieser Mehrwerth ist gleich
der kapitalisirten Summe der durch jenen Zusammenhang
für ihn gewährten Ersparnisse an Transport-,
Aufsichts= und sonstigen Betriebskosten. Diese
Ersparnisse fallen für ihn hinweg, wenn an Stelle
der Abtretungsfläche ihm in Zukunft ein getrennt
liegendes Grundstück dienen muß. .
Eine analoge Werthsminderung tritt unter Umständen
für die Restfläche ein. Auch sie gewährten
bisher durch Zusammenhang einen erhöhten Werth,
repräsentirt durch die kapitalisirte Summe der durch
ihre Lage ermöglichten Betriebsersparnisse. Das
Maß, in welchem diese Ersparnisse wegen gestörten
Zusammenhanges schwinden oder ganz in Wegfall
kommen, bildet die Grundlage des Minderwerthes der
Restflächen nach der Abtretung.
Es leuchtet ein, daß diese Schäden, welche sich
als eine wirkliche Verminderung des Vermögens des
Eigenthümers und als eine unmittelbare Folge der
Grundabtretung darstellen, demselben zu ersetzen sind.
Aber es ist unrichtig, zu behaupten, daß das Gesetz
solche gewerbliche Schäden nur mit 30% des