Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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und zwesten Kammer je auf Elmau- 
send Zwelhundert Gulden; 
5) für die Buchhalter erster Klasse bel 
der Schulden-Tilgungs-Kasse auf Ein- 
beusend, für die Buchhalter zulter 
Klasse auf Achthundert Gulden; 
6) für die zwei Kanzellisten der Kam- 
mern je auf Sechshundere und fänfzig 
Gulden. 
Es können sedoch die Grhalte des 
Kasslers, des Archloors, des Comro- 
k#ure, der zwei Registratoren, so wie- 
der Buchbalter nach den ersten fünf 
Jahren ihrer Dlenstzelt um 100 fl., 
amd nach welteren fünf Jahren wieder 
am 100 fl., sodann aber ulcht weiter 
erhböt werden. Auf 91. Weise 
koͤnnen auch die Gehalie der beiden 
Kanzellisten à um 50 fl., also nach 
Verfuß von zehn Jahren auf böchstens 
575° l. stelgen. 
7) Dem Verwalter der ständischen Su- 
stemations -Kasse, wozu die Stände 
einen ihrer Beamten wählen mögen, 
Keine jährliche Belohnung von. Drei- 
hundert Gulden ausgesetzt. 
» 1 
Delohnung außerordentlicher Arbeirer und 
Gchülfen. 
Wenn nach dech Erachten des Vorstand 
Siände Versammlung, der Ilazlnen 
Kammern oder des Ausschusses, die stäm- 
dlechen Beamten oder niedern Dlener einer 
zeltigen Aushälfe bedärfen, so sollen dle 
biebei verwendeten Personen= durch Taggel- 
der brlohnt werdem deren Betrag sich nach 
den Bestimmungen richtet, welche in derglei- 
chen Fällen für den Kduigl. Dlenft enheilt. 
Ind. 
K 5. 
Gchalte der niedern Diener. 
Der Jahres-Gehalt der belden Kanzlei- 
Diener der Stände-Versammlung, welche 
zugleich die Stelle von Hausmeistern in 
dem Ständehaus zu versehen haben, wird 
bei dem dltern auf Vlerhundert und fünf- 
z## Gulden, bei dem jüngeren auf Drei- 
bundert Galden festgesest. 
Ven diesem Gehalt haben sch diese bei- 
den Dirner dlie in der Verordnung vom 
20. Jan. 1320 (Reglerungs-Blatt S. 12) 
vorgeschriebene bloree selbst anzuschaffen. 
s. 6. 
Allgemeine Bestimmung. 
Wenn elnem Mitgllede der zweiten Kam- 
mer ober den Ausschusses, einem Kändl- 
schen Offielalen oder niedern Dleuer über 
beren ordentliche-Gehalte oder Taggelder, 
eine Zulage, Gratlsikation und dergleichen 
aus der ständischen Sustentatlons- Kass# 
hewilllge werden will, ## konm dleses na# 
eu dem Wege verPerabschleung gelchepen.
	        
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