52t1
und zwesten Kammer je auf Elmau-
send Zwelhundert Gulden;
5) für die Buchhalter erster Klasse bel
der Schulden-Tilgungs-Kasse auf Ein-
beusend, für die Buchhalter zulter
Klasse auf Achthundert Gulden;
6) für die zwei Kanzellisten der Kam-
mern je auf Sechshundere und fänfzig
Gulden.
Es können sedoch die Grhalte des
Kasslers, des Archloors, des Comro-
k#ure, der zwei Registratoren, so wie-
der Buchbalter nach den ersten fünf
Jahren ihrer Dlenstzelt um 100 fl.,
amd nach welteren fünf Jahren wieder
am 100 fl., sodann aber ulcht weiter
erhböt werden. Auf 91. Weise
koͤnnen auch die Gehalie der beiden
Kanzellisten à um 50 fl., also nach
Verfuß von zehn Jahren auf böchstens
575° l. stelgen.
7) Dem Verwalter der ständischen Su-
stemations -Kasse, wozu die Stände
einen ihrer Beamten wählen mögen,
Keine jährliche Belohnung von. Drei-
hundert Gulden ausgesetzt.
» 1
Delohnung außerordentlicher Arbeirer und
Gchülfen.
Wenn nach dech Erachten des Vorstand
Siände Versammlung, der Ilazlnen
Kammern oder des Ausschusses, die stäm-
dlechen Beamten oder niedern Dlener einer
zeltigen Aushälfe bedärfen, so sollen dle
biebei verwendeten Personen= durch Taggel-
der brlohnt werdem deren Betrag sich nach
den Bestimmungen richtet, welche in derglei-
chen Fällen für den Kduigl. Dlenft enheilt.
Ind.
K 5.
Gchalte der niedern Diener.
Der Jahres-Gehalt der belden Kanzlei-
Diener der Stände-Versammlung, welche
zugleich die Stelle von Hausmeistern in
dem Ständehaus zu versehen haben, wird
bei dem dltern auf Vlerhundert und fünf-
z## Gulden, bei dem jüngeren auf Drei-
bundert Galden festgesest.
Ven diesem Gehalt haben sch diese bei-
den Dirner dlie in der Verordnung vom
20. Jan. 1320 (Reglerungs-Blatt S. 12)
vorgeschriebene bloree selbst anzuschaffen.
s. 6.
Allgemeine Bestimmung.
Wenn elnem Mitgllede der zweiten Kam-
mer ober den Ausschusses, einem Kändl-
schen Offielalen oder niedern Dleuer über
beren ordentliche-Gehalte oder Taggelder,
eine Zulage, Gratlsikation und dergleichen
aus der ständischen Sustentatlons- Kass#
hewilllge werden will, ## konm dleses na#
eu dem Wege verPerabschleung gelchepen.