Von der Tages-Ordnung.
F. 15.
Die Geschäfte der Kammer werden in derjenigen
Zeitfolge vorgenommen, In welcher
die Gegenstände derselben nach dem Tagbuche
an dle Kammer gebracht worden find.
#. 16.
Eine Ausnahme findet Statt:
1) Beil Vorträgen der Könlgl. Minister
und Commissarien, wenn sie erklären.
daß sle elnen Anteag lm Namen des
Ki#lgs zu machen haben, in welchem
Fall:e jene Vorträge die Verhordlung
so lanae unterbrechen, bis der Antrag
an eine Commission verwiesen ist.
2) Bei Koͤniglichen Erlessen, welche in
der ersten Sitzung nach ihrem Einlauf
ven len rerden.
5) Bei Vor'ränen über Legitimatlon und
Beeidiaung eines Mitglieds, welche zu
jeder Zeli den ersten Gegenstand der
Tages-Ordnung ausmochen.
4) Bei Berichten von Commissarien, worunier
wieder denjenigen, welche Koͤnigl.
Antraͤge betteffen, der Vorzug gebuͤhrt.
6) Vermdge besondern Beschlusses det
Kammer, aus Gründen, welche entweder
in der Wichtigkelt oder Dringlichkeit
eines Geschäfts, oder in dessen Zusammenhang
mit einem andern llegen.
J. 15.
Wie es mit der fortgesetzten Verdandlung
der in der Kammer vorgekommenen
Gegenstände zu halten sey, ist bei jeder
Art don Geschäften besonders bestimmt.
F. 18.
Wenn die Kammer in elnzelnen fuͤt dringend
oder unwicheig erkanmten Fällen von
der Regel abgehr, daß kein Gegenstand in
derselben Slaung, in welcher der sich auf
ihn bezlebende Autrag gemacht wird, zur
Verhandlung und Abstlmmung gebracht
werden solle (Werf. Urk. s. 113.); so ist
dleses nebst der dem Beschluß zum Grunde
liegenden Stimmenzehl ausdruͤcklich im Protokoll
zu bemerken.
s. 19.
Ver dem Schlusse der Sitzung macht
der Präsident, so weit es möglich ist, dle
Tages Orrnung der folgenden bekanm.
Die Tages Ordnung wird im Saale angeschlagen.
Pon den Eingaben.
s. 10.
Zur vorläusigen Prüfung der bel der
Kammer einlangenden Eingeben wird füe
dle Dauer jeden Landtags eine ständige
Commissson gewählt. Dilese erbält die ein,
kommenden Elngaben segleich noch der Eltragung
ins Tagbuch von dem Secretarlat,