Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Von  der  Tages-Ordnung.
F.  15.

Die  Geschäfte  der  Kammer  werden  in  derjenigen
  Zeitfolge  vorgenommen,  In  welcher
die  Gegenstände  derselben  nach  dem  Tagbuche
  an  dle  Kammer  gebracht  worden  find.

#.  16.

Eine  Ausnahme  findet  Statt:

1)  Beil  Vorträgen  der  Könlgl.  Minister
und  Commissarien,  wenn  sie  erklären.

daß  sle  elnen  Anteag  lm  Namen  des
Ki#lgs  zu  machen  haben,  in  welchem
Fall:e  jene  Vorträge  die  Verhordlung
so  lanae  unterbrechen,  bis  der  Antrag
an  eine  Commission  verwiesen  ist.

2)  Bei  Koͤniglichen  Erlessen,  welche  in
der  ersten  Sitzung  nach  ihrem  Einlauf
ven  len  rerden.

5)  Bei  Vor'ränen  über  Legitimatlon  und
Beeidiaung  eines  Mitglieds,  welche  zu
jeder  Zeli  den  ersten  Gegenstand  der
Tages-Ordnung  ausmochen.

4)  Bei  Berichten  von  Commissarien,  worunier
  wieder  denjenigen,  welche  Koͤnigl.
Antraͤge  betteffen,  der  Vorzug  gebuͤhrt.

6)  Vermdge  besondern  Beschlusses  det

Kammer,  aus  Gründen,  welche  entweder
  in  der  Wichtigkelt  oder  Dringlichkeit
  eines  Geschäfts,  oder  in  dessen  Zusammenhang
  mit  einem  andern  llegen.

J.  15.

Wie  es  mit  der  fortgesetzten  Verdandlung
  der  in  der  Kammer  vorgekommenen
Gegenstände  zu  halten  sey,  ist  bei  jeder
Art  don  Geschäften  besonders  bestimmt.

F.  18.

Wenn  die  Kammer  in  elnzelnen  fuͤt  dringend
  oder  unwicheig  erkanmten  Fällen  von
der  Regel  abgehr,  daß  kein  Gegenstand  in
derselben  Slaung,  in  welcher  der  sich  auf
ihn  bezlebende  Autrag  gemacht  wird,  zur
Verhandlung  und  Abstlmmung  gebracht
werden  solle  (Werf.  Urk.  s.  113.);  so  ist
dleses  nebst  der  dem  Beschluß  zum  Grunde
liegenden  Stimmenzehl  ausdruͤcklich  im  Protokoll
  zu  bemerken.

s.  19.

Ver  dem  Schlusse  der  Sitzung  macht
der  Präsident,  so  weit  es  möglich  ist,  dle
Tages  Orrnung  der  folgenden  bekanm.
Die  Tages  Ordnung  wird  im  Saale  angeschlagen.


Pon  den  Eingaben.
s.  10.

Zur  vorläusigen  Prüfung  der  bel  der
Kammer  einlangenden  Eingeben  wird  füe
dle  Dauer  jeden  Landtags  eine  ständige
Commissson  gewählt.  Dilese  erbält  die  ein,
kommenden  Elngaben  segleich  noch  der  Eltragung
  ins  Tagbuch  von  dem  Secretarlat,