Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

eret&re.  (Ebendas.  F.  164.)  Ver  der  Wahl
der  bettern  wird  dleses  Amt  durch  die  jüngsten
  Mirglleder  versehen.  Die  Namen  der
gewählten  Serreräre  sind  dem  Koͤnige  anzulelgen.


F.  3.

Die  Amtsbefugulß  des  Präsidemen  ist
im  Allgemeinen  durch  die  Verf.  Urkunde
(#.  65)  bezelchnet.  4

Das  gesammte  Amts,  und  Dieaft-Personal
  der  Kammer  ist  ihm  untergeordnet.
Er  verwaltet  die  Pöllzel  in  den  Gebäuden
der  Kammer.  Won  ihm,  oder  nach  seinem
Auf#wag  von  dem  Registrator,  werden  die
an  die  Kammer  gerlchteten  Schrelben  er-Hnet.


Von  den  Sitzungen.
F.  4.  "

Wenn  beide  Kammern,  außer  dem  Fall
der  Konigl.  Sitzung  (Verf.  Urk.  s.  160.)
förmlich  vereiniget  sind  (Ebendas.  s.  s.  190.
191.  195.  196.),  so  bat  der  Präsident  der
ersten  Kammer  die  Sitzung  zu  erdffnen  und
zu  schließen.  Derselbe  macht  die  Proposllon;
  er  sorgt  für  Erhaltung  der  Ordnung
und  des  Anstandes.  Dle  Leitung  der  Verbandlung
  liegt  dem  Präsldenten  der  zweiren
Kammer  ob.  Das  Drotokoll  wicd  durch
Secretäre  beider  Kammern  gemeinschaftlich
geführt.

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F.  5.

Als  elne  Vereinlgung  belder  Kammern
ist  es  nicht  anzuseben,  wena  dle  Mltglieder
elner  unvoll#éhligen  Kammer  den  Si#zungen
der  andern  Kammer  anwohnen.  (Verf.  Urk.
s.  160.  164.)

F.  6.

Ver  Ausbebung  einer  Sitzung  bestlmmt
der  Präsident  die  Zelt  der  nächnfolgenden.
Kann  er  dieselbe  nicht  genau  angeben,  #
bestimmt  er  den  äußersten  Zeitpunkt,  Innerbalb
  dessen  die  nächste  Sieung  Katt  finden
soll.

#.  7.

Erbebe  sich  Wlderspruch  gegen  dle  Zelt-Bestlmmung
  des  Présidenten,  s0  entscheldet
  der  Beschluß  der  Kammer.  Ein  Mitglled,
  welches  Elnwendung  macht,  muß  aber
von  drei  andern  unterstützt  werden.  Bevor
solcher  Widerspruch  zugelassen,  und  derüber
entschleden  ist,  kann  die  Sitzung  nicht  uufgeboben
  werden.  Nur  wenn  der  Prästdem
veranlaßt  ist,  wegen  Unordnung  in  der  Kammer
  die  Sibung  aufzubeben,  so  #t  biegegen
keine  Einwendung  zulátzg.  Die  Umerbeechung
  darf  jedoch  in  diesem  Fall  nicht  länger
  dauern,  als  ble  zum  dritten  TageF.

  8.

Von  der  Zest  der  Sitzungen  ulred  dem

Khnigl.  Gehelmen  Nathe  durch  elne  ab  dle