eret&re. (Ebendas. F. 164.) Ver der Wahl
der bettern wird dleses Amt durch die jüngsten
Mirglleder versehen. Die Namen der
gewählten Serreräre sind dem Koͤnige anzulelgen.
F. 3.
Die Amtsbefugulß des Präsidemen ist
im Allgemeinen durch die Verf. Urkunde
(#. 65) bezelchnet. 4
Das gesammte Amts, und Dieaft-Personal
der Kammer ist ihm untergeordnet.
Er verwaltet die Pöllzel in den Gebäuden
der Kammer. Won ihm, oder nach seinem
Auf#wag von dem Registrator, werden die
an die Kammer gerlchteten Schrelben er-Hnet.
Von den Sitzungen.
F. 4. "
Wenn beide Kammern, außer dem Fall
der Konigl. Sitzung (Verf. Urk. s. 160.)
förmlich vereiniget sind (Ebendas. s. s. 190.
191. 195. 196.), so bat der Präsident der
ersten Kammer die Sitzung zu erdffnen und
zu schließen. Derselbe macht die Proposllon;
er sorgt für Erhaltung der Ordnung
und des Anstandes. Dle Leitung der Verbandlung
liegt dem Präsldenten der zweiren
Kammer ob. Das Drotokoll wicd durch
Secretäre beider Kammern gemeinschaftlich
geführt.
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F. 5.
Als elne Vereinlgung belder Kammern
ist es nicht anzuseben, wena dle Mltglieder
elner unvoll#éhligen Kammer den Si#zungen
der andern Kammer anwohnen. (Verf. Urk.
s. 160. 164.)
F. 6.
Ver Ausbebung einer Sitzung bestlmmt
der Präsident die Zelt der nächnfolgenden.
Kann er dieselbe nicht genau angeben, #
bestimmt er den äußersten Zeitpunkt, Innerbalb
dessen die nächste Sieung Katt finden
soll.
#. 7.
Erbebe sich Wlderspruch gegen dle Zelt-Bestlmmung
des Présidenten, s0 entscheldet
der Beschluß der Kammer. Ein Mitglled,
welches Elnwendung macht, muß aber
von drei andern unterstützt werden. Bevor
solcher Widerspruch zugelassen, und derüber
entschleden ist, kann die Sitzung nicht uufgeboben
werden. Nur wenn der Prästdem
veranlaßt ist, wegen Unordnung in der Kammer
die Sibung aufzubeben, so #t biegegen
keine Einwendung zulátzg. Die Umerbeechung
darf jedoch in diesem Fall nicht länger
dauern, als ble zum dritten TageF.
8.
Von der Zest der Sitzungen ulred dem
Khnigl. Gehelmen Nathe durch elne ab dle