Von der Abstimmung unb den Beschlbessen-
ß. 47.
Jeder Antrag, welcher zur Abstimmung
gebracht wird, wird von dem Präfldeuten
in elnzelne elnfache Fraten aufçeldst, so
daß jedes Mitglied durch bletze Bejahung
oder Vernelnung seine Summe abgeben
konn. (Verf. Urk. J. #:74.) Verbeste=
tungs-Vorschlätze werden in der Regel vor
der Hauptfrage zur Abstimmung gebracht.
F. 8.
Jedem Mligliede Ist gestattet, gegen dle
Stellung der Fragen,, sowohl im Einzelnen,
als in Beslehung auf deren Reihenfolge Er-
lanerungen vorzubringen, welche der Pruͤsi-
den entweder von Amts wegen berücksichtl-
ten, oder dem Urtheil der Kammer unter-
stellen wlrd.
1
Nach erfolgter Fragestellung sindet in der
ARegel die Abstimmung Statt.
F. bo.
Die Sümmen werden mit Ausnahme
der Mernach (y. 5. und 55.) bemerkten
Fälle, auf namentlichen Aufruf des Präll=
deuten oder nach dessen Auftrag elnes der
Secretkre In der durch ) 26-z, der Ver-
fassangs-Urkunde bezelchneten Ordnung ab-
gelegtz; dem Präsldenten gebührt im Falle
der Summengleichpeit dle enscheldende
Eillmme, der Vice-Prälsldenk und die Se.
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eretaͤre slimmen In der ihnen als Mlitglie:
dern der Kammer gebührenden Ordnung.
F. 61
Wenn auf dle Frage des Prästdenten:
ob ein von ihm angetragener Beschluß kei-
nen Anstand finde? Solllschwelgen erfolgt,
so wird dlefer Beschluß als durch allgewelne
Zustimmung gefaße, angesehen. Sollte je-
doch bei Verkündung des Beschlusses sich
ergeben, daß ein Mißverständniß obgewal-
tet, so ist namenrlich umzufragen.
. 57.
Bei nementlichem Aufruf geschieht die
Abstimmung durch Bejahung oder Vernel-
nung. Bedingte und abwelchende Abstlm-
mungen sind nicht zuläßig. Auch i#st kein
Mirgliod berechilget, dle Abstimmung ju
verweigern, es wäre denn, daß die Frage
dessen persbnriche Verhältulsse beträfe. Wer
dessen ungeachtet die Abstimmung verwel-
gert oder aussetzt, oder wer nicht unbedingt
mit Ja oder Neln abstimmt, wlrd als ge-
tgen den Antrag stimmend gezählt. Eine
berelis abgelegte Stimme dorf vicht zurück-
genommes werden.
63.
Enthält ein Gesetzet= Entwurf eder legend
ein Antrag mehrere Punkte, wotüber be-
sonders abgestimmt wurde; se wuß nach
der Abstimmung über die einzelnen Punkt
noch über das Ganze abgestimmt werdes.
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