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blelben auch künfiig die von elnzelnen Ge-
melnden zur allgemeinen Strahenbau. Kasse
gelelsteten besonderen Straßenbau= Unler=
haltungs-Beiträge.
Zugleich werden die von den Gemeinden
und Amts = Kdrperschaften auf Vicinal=
Straßen bisher erhobenen Weg-Gelder
gegen eine denselben aus der Staats, Kasse
zu leistende Entschädigung aufgehoben; die
brilichen Thorsperr-flaster= und Brücken-
Gelder aber bleiben wie blsher bestehen.
II. Künftige Straßen-Abgaben-
A. Vonm inländischen Vich.
. 2.
Von dem vie der Inländer besteht
künftig für den Gebrauch der Stts, und
Vicinal= Straßen nur eine Patent-Abgabe
nach folgenden Classen, deren Festsetzung
nicht von dem Gewerbe der Pferde-Be-
siter, sendern von dem Gebrauch abhängt,
der von den elnzelnen Pferden gemacht
wird:
1. Classe mit einem Ansatz von jährlichen
zoplf Gulden für jeres Pferd.
In diese kommen dlejensge Pferde der
Frachefabrer, welche zu dem Betrieb eines
anhaltenden Fuhrwerks bestimmt find.
I1. Classe mit jihrlichen acht Gul-
den für jedes Pferd.
In dlese kommen:
Dle Pferde, welche die Lohnkutscher
für das eigentliche Hauderer= Gewerbe
verwenden;
b)) die Pferde der Landboten, welche w#-
chentlich 16 Poststunden und darüber
(sey es auf einmal oder mehrmal, je-
doch ohne Einrechnung des Ruͤckwegs)
auf den Staats- oder Vicinal-Straßen
fahren;
) alle diejenlge Pferde, welche nur jum
Vergnügen, zur Bequemllchkelt, eder
um des Ranges und Standes wlllen ge-
balten werden.
III. Classe milt jährlichen vier Gul-
den für jedes Pferd.
In diese Classe gehbren:
a) Die Pferde der Landbeten, welche w#-
chentlich 6—18 Poststunden (einschließ-
lich wie oben II. Classe b) auf Staats=
und Vieclnal= Straßen zorücklegen;
b) dle Pferde, welche von den Besitzern
bedeutender Mahlmühlen zum Trans=
port der Früchte und des Mehls außer-
balb der Orts-Markung, unter Be-
nützung der Staats = und Viclnal-
Straßen verwendet werden;
c) die Pferde, welche die Eigenthuͤmer
vorzuͤglich zum Reiten, Fahren oder
Vorspann vermiethen, oder zu Accords-
Fuhren auf jenen Straßen verwenden;