Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Hebammenkunst ihr vorgelegten Fragen beantworten, und da- 
durch den Beweis liefern, daß sie das einmal Erlernte nicht 
vergessen habe, und sich immer mehr zu vervollkommnen be- 
müht sey. 
8. 6. 
Nöthige Geräthschaften einer Hebamme. 
Die Hebammengeräthschaften bestehen: 
A. In einen Kästchen, welches enthält: 
1) eine scharfschneidende Nabelscheere mit stumpfen Spitzen, 
ingleichen eine Nagelscheere mit ver Feile an einem Blatte; 
2) mehrere Bändchen zur Unterbindung der Nabelschnur; 
3) zwei Wendungsschlingen; 
4) eine kleine Bürste; 
5) einen Badschwamm und zubereiteten Feuerschwamm; 
6) eine zinnerne Klystirspritze für Erwachsene mit einem After- 
und einem Mutterrohre; 
7) eine kleine zinnerne Klystirspritze für Kinder; 
8) eine kleine zinnerne Taufspritze; 
9) einen silbernen und einen elastischen weiblichen Catheter; 
10) zwei Brustgläser zur Entleerung der Milch aus den Brüsten; 
11) zwölf Warzendeckel von Wachs; 
12) ein Glas mit eingeriebenem gläsernen Stopper, ein Loth 
haltend, mit kaustischem Salmiakgeiste gefüllt, oder zwei 
kleinere zu einem halben Lothe; 
13) ein ähnliches Glas zu Hoffmanns schmerzstillendem Liquor; 
14) ein ähnliches zur Zimmettinktur; 
15) ein größeres sogenanntes Zuckerglas, ein Pfund haltend, 
zur Aufbewahrung der Blumen der sogenannten Feld- 
Chamillen; 
16) ein ähnliches Glas, zur Aufbewahrung der Wollenblumen. 
8. In einem hölzernen Gebärstuhle. 
Diese Geräthschaften, welche der Hebamme zur Ausübung 
ihrer Kunst nebst den vorgeschriebenen Hebammenbüchern von 
der Gemeinde ihres Bezirkes auf Gemeindekosten bei der Schule 
angeschafft, und ihr von dieser übergeben worden sind, hat die 
Hebamme aus den Erträgnissen der Ausübung ihrer Kunst im- 
mer im brauchbaren und vollständigen Zustande zu erhalten, sie 
übrigens als kein Privateigenthum, sondern nur als ein ihr 
zum Gebrauche anvertrautes, der Gemeinde angehöriges Gut
	        
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