Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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nächstfolgenden Quartals ulcht bezablt ist, 
mittelst. Erxecutlon, beigetrieben werden. 
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Der Viehstand vom ersten. Julius jedem 
Jahres bestimmt die unveränderliche Schul- 
digkelt für das ganze Johr, ebgleich die- 
selbe in vier Quartas-Fristen, abgetragen- 
werden darf, oder im Laufe des Jabres 
Veränderungen im. Vlehstand oder Besltzer- 
Lorgeben.. « 
Gchr dleser letztere zwlschen dem Jahr mit- 
Tod ob, so ist der Räckstand an dem gan- 
zen Jabres-Betrag vor der Erbs-Abthei- 
lung, elnzuziehen. 
J. i16. 
Die Kosten der jöhrlichen Vleh Auf- 
nahme und Classisicatlon, so. wie der Ver- 
zelchnisse, fallen- auf die Gemeinde-Kassen 
und fiad nach Vorschrift der Commun= 
Ordnung zu berechnen ; hlngegen erhalten 
die Aeciser von dem, was sie im Detall. 
einzlehen, eine Eilnzugs-Gebühr von 2# kr. 
vom Gulden, und die Ober-Aceiser von- 
dem, was durch die Orts-Acclser an ste ge- 
llefert wird, elnen halben Kreuzer vom 
Euldem von dem. Skraßenbau. Gefuͤll.. 
s. 19. 
Das Straßen-Geld vom ausländischen 
Vieh wird kuͤnftig. unter dieser Rubrik ver- 
rechnet und eingeliefert. 
Die Acciser= und. Grenz-Zoller führen 
hieruͤber elgene Journallen oder Register 
nach der Zeitfolge, ste nummeriren die Po- 
sten, so wie die dagegen ausgegebenen 
Scheine, wozu sle die Formularlen von 
der Accise = Rechnungskummer erhalten. 
Sie werden. biefär dle bisherige Belohnung 
beziehen. 
(i& 18. 
Das' gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 
ersten Julius 183: in Wirksamkest. 
Unfer Flnanz-Miussterlum ist mit der 
Wollzlehung, desselben beauftragt. 
Gegeben,, Stuttgart den 36. Jun. 1811. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister- 
Weckherlin. 
Auf Befehkvdes Königs: 
Der Staats-Scerctär: 
WVellnagel-
	        
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