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Gesetz, betreffend die Aufbebung des Ausfuhrzolls don Tebensmittiln.
Wilhelm,
don Gottes Gnaden Köntg von Wuürttembers.
um dle Freihelt des Verkehrs, und indbesondere
den. Absatz der landolrthschaftlichen
Erzeugalsse zu befbedern, verordnen
und verfügen Wir, noch Anhlrung Unsers
Gebelmen Raths und unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, in Be-Uebung
auf den Ausfuprzoll von Lebensmitreln,
wie folgt:
15 1.
WVon dem 1. Juli 1331 an, bis auf
weltere Verordnung ist der Ausfuhrzell,
den der gegenwärtig bestehende Zoll-Tarif
#anf nachstehende Artikel gelegt hat, aufgeboben,
nämlich:
Getrelde, (glatte und rauhe Frächte.)
Hälsen Früchte, Grüze, gerändelte
Gerste,
Kartoffeln,
Brod und Mehl, (besonder# auch fo#r
genanntes Ulmer-Brod)
gränes und gedbriees Obst,
Soren,
Malz,
Bier und Blerwefe,
Braumwels und Esl#g,
Schlachtvieh,
Federoleh,
frisches und dürres Fleisch,
Butter und Schmalz,
Eler,
Garten- Gemüse.
s. 2.
Alil dlese Artleel können auf sämtlichen
Zellstärten des Landes ungehindert ausgehen,
jedoch sind die elnzelnen Artlkel und die
Menge derselben jedesmal an der Grenz-Zollstärte,
bei Vermeldang einer Strafe von
drei Gulden fünfzehn Kreuzer für jeden
Unterlassungsfall, genau anzugeben.
ö 3.
Unser Ficknz= Mialsterium ist mit der
Wollzlehung dleses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 9. Juni 1831-.
Wilheim.
Der Finanz-Minister:
Weckherlin.
Auf Befehl des Königs:
Der Staars-Sekretär:
Vellnagel.