Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Gesetz,  betreffend  die  Aufbebung  des  Ausfuhrzolls  don  Tebensmittiln.
Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  Köntg  von  Wuürttembers.

um  dle  Freihelt  des  Verkehrs,  und  indbesondere
  den.  Absatz  der  landolrthschaftlichen

  Erzeugalsse  zu  befbedern,  verordnen

und  verfügen  Wir,  noch  Anhlrung  Unsers
  Gebelmen  Raths  und  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  in  Be-Uebung
  auf  den  Ausfuprzoll  von  Lebensmitreln,
  wie  folgt:

15  1.

WVon  dem  1.  Juli  1331  an,  bis  auf
weltere  Verordnung  ist  der  Ausfuhrzell,
den  der  gegenwärtig  bestehende  Zoll-Tarif
#anf  nachstehende  Artikel  gelegt  hat,  aufgeboben,
  nämlich:

Getrelde,  (glatte  und  rauhe  Frächte.)

Hälsen  Früchte,  Grüze,  gerändelte

Gerste,

Kartoffeln,

Brod  und  Mehl,  (besonder#  auch  fo#r
genanntes  Ulmer-Brod)

gränes  und  gedbriees  Obst,

Soren,

Malz,

Bier  und  Blerwefe,

Braumwels  und  Esl#g,

Schlachtvieh,

Federoleh,

frisches  und  dürres  Fleisch,
Butter  und  Schmalz,
Eler,

Garten-  Gemüse.

s.  2.

Alil  dlese  Artleel  können  auf  sämtlichen
Zellstärten  des  Landes  ungehindert  ausgehen,
jedoch  sind  die  elnzelnen  Artlkel  und  die
Menge  derselben  jedesmal  an  der  Grenz-Zollstärte,
  bei  Vermeldang  einer  Strafe  von
drei  Gulden  fünfzehn  Kreuzer  für  jeden
Unterlassungsfall,  genau  anzugeben.

ö  3.
Unser  Ficknz=  Mialsterium  ist  mit  der
Wollzlehung  dleses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  9.  Juni  1831-.

Wilheim.
Der  Finanz-Minister:
Weckherlin.
Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staars-Sekretär:
Vellnagel.