gruͤndet wird, erst nach dem Tede des Be-
sleers bekannt wird.
g. 15.
Vormuͤnder und andere Verwalter von
fremdem Vermdgen, so wie die Nutznießer
von solchen.Capitalsen, worüber das Elgen-
thum Andern zustebt, haben für die rich-
tige Annabe zu haften. Fällt ihnen eine
Verbeimlichung zur Last, so werden sie mit
der im F. 1. bestimmten Strase belegt,
an deren Stelle, wenn sie solche nicht ent-
uchten können, eine verhältalhmäßige Frel-
heitssirafe trütt. «
f.16.
Da, wo in elner Gemeinde der Fall vor-
kommt, daß die Capitalien schon nach dem
Maßstabe, welcher von früheren Zeiten ber
bel der Austhellung der Jahrssteuer ange-
wendet wird, entweder unter dem Gesamt-
Vermözen, ober für sich besteuert werden,
nuß dessen ungeachtet die Aufnahme der
Copitalien nach allen Punkten des gegen-
wärtigen Gesetzes gescheben, der Steuer-
Betrag davon berechnet und der Gesamt-
Beleuf von der Gemelnde-Casse an dle
Amtepflege abgeliefert werdenz es sind aber
in einem solchen Falle zur Gleichstellung
der Capital-Besitzer mit den übrigen Steuer-
Pflichtigen diejenigen Maßregeln anzuwen-
dem welche zu eben dlesem Zwecke bel den
3:
fruͤhern allgemeinen Capltal-Steurrn ange-
ordnet worden sind.
Uebrigens kann neben dleser für den
Staat angeordneten Besteurung der Capl=
tallen der Einzug der in der Commun-
Ordnung regulirten Capltal-Steuer nicht
zugleich Statt haben, und muß letztore fär
die Jahre 1832 unterbleiben.
ö. 17.
Kein Besitzer eines Coapitals ist berech-
tigt, von dem Schuldieer sich die Capital-
steuer vergüten zu lassen. Werletzungen
dleses Geseßes werden nicht nur mit der
Strafe des fünfzehnfachen Betrags geahn-
det, söndern dem Schuldner blelbt auch
übersassen, auf Zurückforderung der vergü,
teten Steuer zu klagen, oder dieselbe künf-
tig von seiner Ziusen? oder Capital-Schul-
digkeit in. Abzug zu bringen-
Auch werden frühere Verträge, durch
welche dem Schuldner die Uebernahme der
Capl#elsteuer zur Bedingung gemacht wurde,
außer Wikung geseszt.
II. Grund-Gefälle und Renten.
.
Der Geféll- und Remen-Steuer find un-
terworfen:
a) alle auf dem Grund-Elaenthum haf-
tende Abgaben, als Zehnten, Zinse,
Gälren, Landachten u. s. w., in so
welt sle entweder gjaͤhrlich, oder nach