Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

gruͤndet wird, erst nach dem Tede des Be- 
sleers bekannt wird. 
g. 15. 
Vormuͤnder und andere Verwalter von 
fremdem Vermdgen, so wie die Nutznießer 
von solchen.Capitalsen, worüber das Elgen- 
thum Andern zustebt, haben für die rich- 
tige Annabe zu haften. Fällt ihnen eine 
Verbeimlichung zur Last, so werden sie mit 
der im F. 1. bestimmten Strase belegt, 
an deren Stelle, wenn sie solche nicht ent- 
uchten können, eine verhältalhmäßige Frel- 
heitssirafe trütt. « 
f.16. 
Da, wo in elner Gemeinde der Fall vor- 
kommt, daß die Capitalien schon nach dem 
Maßstabe, welcher von früheren Zeiten ber 
bel der Austhellung der Jahrssteuer ange- 
wendet wird, entweder unter dem Gesamt- 
Vermözen, ober für sich besteuert werden, 
nuß dessen ungeachtet die Aufnahme der 
Copitalien nach allen Punkten des gegen- 
wärtigen Gesetzes gescheben, der Steuer- 
Betrag davon berechnet und der Gesamt- 
Beleuf von der Gemelnde-Casse an dle 
Amtepflege abgeliefert werdenz es sind aber 
in einem solchen Falle zur Gleichstellung 
der Capital-Besitzer mit den übrigen Steuer- 
Pflichtigen diejenigen Maßregeln anzuwen- 
dem welche zu eben dlesem Zwecke bel den 
3: 
fruͤhern allgemeinen Capltal-Steurrn ange- 
ordnet worden sind. 
Uebrigens kann neben dleser für den 
Staat angeordneten Besteurung der Capl= 
tallen der Einzug der in der Commun- 
Ordnung regulirten Capltal-Steuer nicht 
zugleich Statt haben, und muß letztore fär 
die Jahre 1832 unterbleiben. 
ö. 17. 
Kein Besitzer eines Coapitals ist berech- 
tigt, von dem Schuldieer sich die Capital- 
steuer vergüten zu lassen. Werletzungen 
dleses Geseßes werden nicht nur mit der 
Strafe des fünfzehnfachen Betrags geahn- 
det, söndern dem Schuldner blelbt auch 
übersassen, auf Zurückforderung der vergü, 
teten Steuer zu klagen, oder dieselbe künf- 
tig von seiner Ziusen? oder Capital-Schul- 
digkeit in. Abzug zu bringen- 
Auch werden frühere Verträge, durch 
welche dem Schuldner die Uebernahme der 
Capl#elsteuer zur Bedingung gemacht wurde, 
außer Wikung geseszt. 
II. Grund-Gefälle und Renten. 
. 
Der Geféll- und Remen-Steuer find un- 
terworfen: 
a) alle auf dem Grund-Elaenthum haf- 
tende Abgaben, als Zehnten, Zinse, 
Gälren, Landachten u. s. w., in so 
welt sle entweder gjaͤhrlich, oder nach
	        
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