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Art. 60.
Fortsetzung.
Andere Verfehlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes werden mit Geldstrafen
von 3 fl. bis 50 fl. geahndet.
Art. 61.
Privat-Mählen?.
Wer eine zum Gewerbs-Betrieb bestimmte Schrotmühle oder Maschine (Art.26,
bereits besitzt, oder ankauft, ohne innerhalb vier Wochen eine Anzeige bei dem Bezirks-Cameralamte
zu machen, verfällt in eine Strafe von 30 fl.
Bestimmungen
rücksichtlich der Abgabe von Branntwein und Essig.
Art. 6-z.
Anzeige der Fabrikation.
Unterläßt es der Fabrikant nach der Fabrikation, aber noch vor Aufbewahrung
des producirten Branntweins oder Es#igs, den Orts-Acciser zum Zwecke der Berechnung
der Abgabe zu rufen; so wird er als Defraudant betrachtet, und verfällt in die
oben Art. 56 bei dem Malz, Aufschlag besilmmten Strafen.
Art. 635.
Strafe der Verheimlichung.
Die Verheimlichung des Besitzes oder der Einlegung eines der Wirthschafts-Abgabe
unterworfenen Getränkes wird bei den Branntwein= und Essig-Schenken
nach den im Art. 50 bei den Weinwirthen gegebenen Bestimmungen bestraft.
—
Abschnitt VII.
Trausitorische Bestimmung
Art. 63.
Die Finanz-Verwaltung wird ermächtigt, für den Bier-Verschluß vom 1: Juli
bis 30. September 1827, für den Wein und die übrigen Getränke bis 31. December
1827 nach dem Gesetze vom Jahr 3624 Abersal-Ansätze zu machen.
4.
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