Volltext : Der Reichstag zu Nürnberg 1524.

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Art.  60.
Fortsetzung.
Andere  Verfehlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  werden  mit  Geldstrafen
  von  3  fl.  bis  50  fl.  geahndet.

Art.  61.
Privat-Mählen?.
Wer  eine  zum  Gewerbs-Betrieb  bestimmte  Schrotmühle  oder  Maschine  (Art.26,
bereits  besitzt,  oder  ankauft,  ohne  innerhalb  vier  Wochen  eine  Anzeige  bei  dem  Bezirks-Cameralamte
  zu  machen,  verfällt  in  eine  Strafe  von  30  fl.

Bestimmungen
rücksichtlich  der  Abgabe  von  Branntwein  und  Essig.
Art.  6-z.
Anzeige  der  Fabrikation.

Unterläßt  es  der  Fabrikant  nach  der  Fabrikation,  aber  noch  vor  Aufbewahrung
des  producirten  Branntweins  oder  Es#igs,  den  Orts-Acciser  zum  Zwecke  der  Berechnung
  der  Abgabe  zu  rufen;  so  wird  er  als  Defraudant  betrachtet,  und  verfällt  in  die
oben  Art.  56  bei  dem  Malz,  Aufschlag  besilmmten  Strafen.

Art.  635.
Strafe  der  Verheimlichung.

Die  Verheimlichung  des  Besitzes  oder  der  Einlegung  eines  der  Wirthschafts-Abgabe
  unterworfenen  Getränkes  wird  bei  den  Branntwein=  und  Essig-Schenken
nach  den  im  Art.  50  bei  den  Weinwirthen  gegebenen  Bestimmungen  bestraft.

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Abschnitt  VII.
Trausitorische  Bestimmung
Art.  63.

Die  Finanz-Verwaltung  wird  ermächtigt,  für  den  Bier-Verschluß  vom  1:  Juli
bis  30.  September  1827,  für  den  Wein  und  die  übrigen  Getränke  bis  31.  December
1827  nach  dem  Gesetze  vom  Jahr  3624  Abersal-Ansätze  zu  machen.

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