er selne Entlassung freiwlllig. nimmt. ohne
elnen rechilichen Anspruch auf Pensson zu.
haben (. 23.), so verllert er damit im-
mer auch dle außer dem Aectloltats -Etat
laufenden Gebalts Ergänzungre.
j. 16.
Dile Besoldung eines Dieners kann kel-
nen Abzug erlelden, wenn er an der Ver-
sehung seines ordentlichen Amtes durch
anderwärtige Auferäge von Selte der Re-
glerung gehindert, und dadurch die Auf-
stellung und Belohnung elnes Amts-Ver-
wesers abthig wird.
Vielmehr sind in einem solchen Falle die
Kosten der Amts Verweserei von der
Stgat- Kasse zu übernehmen.
Dagegen hat der Diener diese Kosten zu
bestrelten, wenn und so welt derfelbe län-
ger als vier Wechen in Uelaub abwesend,
oder länger als sechs Monate durch Krank-
be# von, Versehung selnes Amtes abgehel-
vun ist.
In den Kosten einer Amts= Werweserei
la Krankhelte-Fällen kann jedech von dem
Gehalte des Dlenerz böchstens ein Drit-
chell verwendet werden.
F. 17.
Wenn einem Diener neben Versehung
leines ordemlichen Amtes die Besorgung
enderweiter Aufträge oder dle Auerlchtung
besenderer Geschäfte übertragen wied, so
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—
kann er derhalb außer dem mit sesnem or
dentlichen Dienste verbundenen Normal-
Gehalt keine weltere Belohnung, sandern
nur den Ersatz des durch jene Verrichtung
etwm : verursachten Aufwandes anfprechen.
Wir behalten Une jevoch ver, dle be-
sonderen Verdienste solcher, Iin dem einen
oder andern Fache vorzugsweise brauchbu-
ren Stoats = Diener, jumal wenn kelne
Gelegendelt zu sonstiger Beftrderung oder
lum Vorrücken in eine höhere Beseldungk-
Klasse vorhonden ist, zur Aufmuncerung
Anderer und Anerkennung der verbaͤltniß-
muͤßig arbßeren Anstrengung, durch Ver-
willigunz von Gratifikationen zu belohuen.
Drittes Kapitel.
Von der Qutescirung oder zeitlichen Enthebung
vom Dieuste. "
I.I«s.
DIezeltllcheEmhebuugvokaenße
(Quitselumg)'sitidec·bel"dku«lm 5
keichneten Staate Dlenern, und zwar nur
dann stat, wenn die im Wege der Ge-
setgebung oder auf Antäge der Stl. de
für immer veränderte Eiurichtung eims
Staats Verwaltungs-Zweigs ihre Diodnst-
leistung entbehrlich macht.
In olesem Falle leldet eln solcher Die-
ner bie zu selner anderwhrtigen Anstellung
einen Abzug, von seinem Gchalie; so wle