Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

–[ 
Wrer Anwälte, vorzüglich zu Festsetzung 
des Streltpunkis, bei der Instruktlon 
des Prozesses und vor dem Beweis- 
Versahren umgangen werden können. 
Dabel wied es den Rlchtern zur be- 
sondern Obllegenheit gemacht, die Par- 
thelen zu bestimmter und vollstaͤndiger 
Erklá#rung äber dasjenige aufzufordern, 
was in ihren Vorträgen noch duakel 
und mangelhaft geblieben seyn mag. 
b) Ebenso genehmigen Wir die Aufbe- 
bung der in dem F. 76 des IV. Edikt# 
enthaltenen Beschränkungen, Hinsichtlich 
der Zuerkennung von Advokaten-Kosten 
und der Beizlehung von Advokaten zum 
erglelchs-Wersache. 
Desglelchen gewähren Wir 
Wac) die möglich durchgreifende Ausführung 
des Grundsatzes, daß alle Verhandlun- 
gen, vom Anfange des Rechts- 
Streits an bis zu dessen Ende, 
in Gegenwart belder Parthelen vor- 
genommen werden sollen; jedoch mit 
Vorbehalt der Ausnahmen, welche nach 
den Umständen und nach dem Ermes- 
se#n des Gerichte elntreten mässen. 
Dem weiteren Antrage, wegen Per- 
nehmung der Zeugen in Gegenwan der 
Partheien, mit der Befugniß der letz 
keren, durch den Richeer Fragen an 
dle Seusen zu Rellen, geben Wis Um 
sere Beilsitmmong, woml# sodann die 
Gegenüberstellung der Zeugen und der 
Partheien nach abgelegtem Zeugnisse 
als überstüsslg pluwegfallt. 
d) Wir gevehmigen ferner, daß es ei- 
ner besondern Uebersicht äber die Streit- 
Verbälialsse ulcht bedärfen soll, wenn 
ble Verhandlungen nur in kurzen Pre- 
tokollen bestehen, worin die von den 
Panibelen zugestandenen und wlderspro= 
chenen Thatumstände bestimmt bezeich- 
net siud. 
Auch soll das bloße Schweigen der 
Parthelen uͤber die ihnen vorgelegte Ue- 
bersicht und selbst eine allgemelne Aner- 
kennung, dieselben nicht pladern, die in 
dlesem Akten= Auszuge sich sindenden 
Unrichtigkelten, sowohl in der böheren 
Instanz, als bei dem künfilgen Ver- 
fahren in glelcher Instanz noch nach- 
zuweisen. 
Ein Vergleichs= Versuch soll nach 
Festsetzung den Streltwunktes veranstal- 
tet eder erneuert werden. 
Sedann kann der bei dem Haupt- 
Wortrage im Gerlchte der rechtlichen 
Ausführung zum Grund gelegte fakti- 
sche Thell der Relatlen, den Parthesen 
neben den Entscheidungs-Gründen voll- 
ständig bekannt gemacht werden. 
e) Wir genehmigen auf gleiche Welst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.