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Wrer Anwälte, vorzüglich zu Festsetzung
des Streltpunkis, bei der Instruktlon
des Prozesses und vor dem Beweis-
Versahren umgangen werden können.
Dabel wied es den Rlchtern zur be-
sondern Obllegenheit gemacht, die Par-
thelen zu bestimmter und vollstaͤndiger
Erklá#rung äber dasjenige aufzufordern,
was in ihren Vorträgen noch duakel
und mangelhaft geblieben seyn mag.
b) Ebenso genehmigen Wir die Aufbe-
bung der in dem F. 76 des IV. Edikt#
enthaltenen Beschränkungen, Hinsichtlich
der Zuerkennung von Advokaten-Kosten
und der Beizlehung von Advokaten zum
erglelchs-Wersache.
Desglelchen gewähren Wir
Wac) die möglich durchgreifende Ausführung
des Grundsatzes, daß alle Verhandlun-
gen, vom Anfange des Rechts-
Streits an bis zu dessen Ende,
in Gegenwart belder Parthelen vor-
genommen werden sollen; jedoch mit
Vorbehalt der Ausnahmen, welche nach
den Umständen und nach dem Ermes-
se#n des Gerichte elntreten mässen.
Dem weiteren Antrage, wegen Per-
nehmung der Zeugen in Gegenwan der
Partheien, mit der Befugniß der letz
keren, durch den Richeer Fragen an
dle Seusen zu Rellen, geben Wis Um
sere Beilsitmmong, woml# sodann die
Gegenüberstellung der Zeugen und der
Partheien nach abgelegtem Zeugnisse
als überstüsslg pluwegfallt.
d) Wir gevehmigen ferner, daß es ei-
ner besondern Uebersicht äber die Streit-
Verbälialsse ulcht bedärfen soll, wenn
ble Verhandlungen nur in kurzen Pre-
tokollen bestehen, worin die von den
Panibelen zugestandenen und wlderspro=
chenen Thatumstände bestimmt bezeich-
net siud.
Auch soll das bloße Schweigen der
Parthelen uͤber die ihnen vorgelegte Ue-
bersicht und selbst eine allgemelne Aner-
kennung, dieselben nicht pladern, die in
dlesem Akten= Auszuge sich sindenden
Unrichtigkelten, sowohl in der böheren
Instanz, als bei dem künfilgen Ver-
fahren in glelcher Instanz noch nach-
zuweisen.
Ein Vergleichs= Versuch soll nach
Festsetzung den Streltwunktes veranstal-
tet eder erneuert werden.
Sedann kann der bei dem Haupt-
Wortrage im Gerlchte der rechtlichen
Ausführung zum Grund gelegte fakti-
sche Thell der Relatlen, den Parthesen
neben den Entscheidungs-Gründen voll-
ständig bekannt gemacht werden.
e) Wir genehmigen auf gleiche Welst