Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

b)  Von  der  also  gewaͤbrten  Summe  wird
eln  angemessener  Theil  als  Dleust.  Gehal
  ausgeschleden,  der  übrige  als  Ergänzungs-Penslon
  angesehen.

c)  Die  Elnweisung  jedes  Elnzelnen  in
die  ihm  gebührende  Classe  geschieht  unter
  Zugrundlegung  selnes  bisberigen
rechtmäßigen  Einkommens,  unter  Beräcksichtigang
  der  hlerin  unabhängig
von  der  neuen  Organlsatson  durch  dle
Jeltverhältnisse  und  durch  die  Verordnungen
  vom  20.  August,  5.  und  10.
September  131)  bewlrkten  Vereinfachungen,
  vorbehältlich  der  wohlerworbenen
  Rechte  auf  eine  pbbere  (den  Gebalt
  selner  Classe  äberstelgende)  Summe.

d)  Im  Fall  die  Ansprüche  der  Bethelligren
  auf  letztere  (die  wohlerworbenen
Rechte)  von  der  niederzusetzenden  WVoll-Rehungs,
  Commission  ulcht  berücksichtige
würden,  se  stehe  jenen  ein  Rekurs  und
wwar  an  Unsern  Gehelmen-Rath  offen.

e)  Um  den  biernach  festzusetzenden  Gebalt
  ist  jeder  der  bleherigen  Stadt=  und
Amtschreiber  verpftichtet,  die  im  F.  8.
Nro.  1—)  des  Notarlats-Edlkts  aufgezählten
  Amts  =  Verrichtungen  der
käafuggen  Gerichts-Notare,  so  wie  die
Wuen  etwa  überwagenen  Merwalungs=437



Geschäfte,  so  welt  solche  die  Kräfte
Eines  Mannes  nicht  überstelgen,  in
seinem  bishersgen,  oder  jedem  andeen
ihm  künfelg  anguwelsenden  Bezirke  zu
besorgen.  In  dlesen  Gehalt  wled  auch
dasjenige  eingerechnet,  wab  er  aus
Gemelnde-Cassen  für  jene  Verwaltungs=
  Geschäfte  exhalten  wlrd.

D  Sollte  in  dem  ihm  angewlesenen  Ber

Urke  die  Besorgung  der  löm  zugethellten
  Geschäfte  die  Kräfte  Eines  Mannes
  übersteigen,  so  erhält  derselbe  für
dle  biezu  erforderlichen  Gehülfen  und
jedenfalls  für  Reisekosten  und  sonstigen
Amts=  Aufwand  eine  angemessene  Entschädlgung,
  welche  mie  Räcksicht  auf
den  ihm  angemlesenen  Bezirk  in  einer
ührlichen  Aversal-Summe  festtesetzt
wird.

8)  Der  den  küänftigen  Gerichts=  Notare#n

hestattete  Nebenverdlenst  (s.9  des  Notar.
  Edlets)  bleibr  unter  denselben  Bestimmungen
  auch  den  blsberlgen  Stadtund
  Amtschreibern  überlassen;  es  wird
aber  hlerauf  bei  der  Festsetzung  Ihrer
Gehalte  (lir.  c.)  dle  geeignete  Räcksicht
  genommen.

fh)  Denjenigen  Stadt=  und  Ameschrelbern,

welche  durch  Alter  oder  Kranchelt  zu#