b) Von der also gewaͤbrten Summe wird
eln angemessener Theil als Dleust. Gehal
ausgeschleden, der übrige als Ergänzungs-Penslon
angesehen.
c) Die Elnweisung jedes Elnzelnen in
die ihm gebührende Classe geschieht unter
Zugrundlegung selnes bisberigen
rechtmäßigen Einkommens, unter Beräcksichtigang
der hlerin unabhängig
von der neuen Organlsatson durch dle
Jeltverhältnisse und durch die Verordnungen
vom 20. August, 5. und 10.
September 131) bewlrkten Vereinfachungen,
vorbehältlich der wohlerworbenen
Rechte auf eine pbbere (den Gebalt
selner Classe äberstelgende) Summe.
d) Im Fall die Ansprüche der Bethelligren
auf letztere (die wohlerworbenen
Rechte) von der niederzusetzenden WVoll-Rehungs,
Commission ulcht berücksichtige
würden, se stehe jenen ein Rekurs und
wwar an Unsern Gehelmen-Rath offen.
e) Um den biernach festzusetzenden Gebalt
ist jeder der bleherigen Stadt= und
Amtschreiber verpftichtet, die im F. 8.
Nro. 1—) des Notarlats-Edlkts aufgezählten
Amts = Verrichtungen der
käafuggen Gerichts-Notare, so wie die
Wuen etwa überwagenen Merwalungs=437
Geschäfte, so welt solche die Kräfte
Eines Mannes nicht überstelgen, in
seinem bishersgen, oder jedem andeen
ihm künfelg anguwelsenden Bezirke zu
besorgen. In dlesen Gehalt wled auch
dasjenige eingerechnet, wab er aus
Gemelnde-Cassen für jene Verwaltungs=
Geschäfte exhalten wlrd.
D Sollte in dem ihm angewlesenen Ber
Urke die Besorgung der löm zugethellten
Geschäfte die Kräfte Eines Mannes
übersteigen, so erhält derselbe für
dle biezu erforderlichen Gehülfen und
jedenfalls für Reisekosten und sonstigen
Amts= Aufwand eine angemessene Entschädlgung,
welche mie Räcksicht auf
den ihm angemlesenen Bezirk in einer
ührlichen Aversal-Summe festtesetzt
wird.
8) Der den küänftigen Gerichts= Notare#n
hestattete Nebenverdlenst (s.9 des Notar.
Edlets) bleibr unter denselben Bestimmungen
auch den blsberlgen Stadtund
Amtschreibern überlassen; es wird
aber hlerauf bei der Festsetzung Ihrer
Gehalte (lir. c.) dle geeignete Räcksicht
genommen.
fh) Denjenigen Stadt= und Ameschrelbern,
welche durch Alter oder Kranchelt zu#