Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Fuͤhrung  des  Amtes  unfaͤhlg  geworden
sind,  wird  ihr  Ruhe-Gehalt  nach  dern,
fär  die  Staats-Diener  überhaupt  bestehenden
  Mormen  für  ihre  Person  und
unter  Zugrundlegung  des  ihnen,  nach
lit.  a—c.  gebührenden,  Amts-Gepalts.
berechner.

*“)  Dlese.  Ruhe  =  Gehalte  sowohl,  als  diewilrklichen

  Dienst  =  Gehalte  und  Ergänzungs

  *  Penssonen  (lit.  b.),  so

wie  die  oben  (lit.  k.)  bestimmten
Entschädigungen  fckr  amtlichen  Aufwandwerden
  auf  die  Staats-Kasse  übernommen,
  und  s##  welt  der  Ertrag
der  Sporieln  (9.  62)  nicht  jureicht,
durch  außerordentliche  Mittel  gedeckt.

1).  Die  bleher  vom.  Stagte,  von  den
Amespstegen,  Gemelnden  und  Stlftungen
  abgerelchten  Besoldungs-Theile,
so  wle  alle  sonstigen  Einolumente  der
Stadt=  und  Amtschrelber  (Wohnungen,
Hauszinse,  Göter  =  Genuß,,  bütgerliche
Beneffelen  u.  s.  w.)  sollen  mit  der  Einwelsung
  In  dle  firen  Gehalte  aufhbren,
und  der  Kasse,  von  welcher  ste  bisher
bestelteen  worden  anhelm  fallen.  Die.
dlesfälligen  Bestimmungen  des  V.  Edikts
vom  31.  Dec.  1618.  V.  a#.  so  wle  die
eltern  VPorschriften  desselben  Sdi#ls.

&  :–  7  fuden  auch  auf  die  bisherigen
  Stadt=  und  Anmtschreiber,  wl#
auf  die  kuͤnftigen.  Gerichts:  Notart  ihre
Anwendung.

13  Dile  dermalige:  Bezirks-Eintheilung
der  Stadt-  und  Amischreiberelen  wird
der  Regel  nach  vorlufig  beibehalten.
Es  bleibt  jedoch  der  Reglerung  unbenommen,
  durch  Verthellung  grbßerer
oder  Verelnigung  allzu  kleiner  Bezleie,
so  wie  durch  Anwelsung  von  Schreiber-Gehalten
  oder  durch  Zuthellung  anderer
Geschäfte,  das  Dlenst-Einkommen  mit
der  wirklichen  Dleust-  Lelstung  in  eln
angemessenes  Berpältult  zu  seten.

m.)  Diejenigen  Stadt=  und  Amtschrelber,
wesche  zu  Folge  vorstehender  Anordnungen
  und  o5ne  ihe  Ansuchen  in  elnen
andern  Bezkrkeversetzt  werden,  erbalten
die  für  Staats-Diener  gesezlich  bestimmten.
  Umzugs=  Kosten  nach  dem.
Moßstabe  des  ihnen  angewlesenen  Dienst=Gehaltes.
  Auf  dle  von  elnzelnen,  derselben
  bekkeldeten  Neben=  Aemter  wird,
In  so  ferne  ihnen  solche  zugleich  mit  dem
Hauptamt  und  unwlderruflich  äbertesgen
  worden,  im  Foll  ihrer.  Versetzung
die  geelgnete  Rückslcht,  genommen.

)  Dle  Entschädigung  derjenlgen,  Amt