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Fuͤhrung des Amtes unfaͤhlg geworden
sind, wird ihr Ruhe-Gehalt nach dern,
fär die Staats-Diener überhaupt bestehenden
Mormen für ihre Person und
unter Zugrundlegung des ihnen, nach
lit. a—c. gebührenden, Amts-Gepalts.
berechner.
*“) Dlese. Ruhe = Gehalte sowohl, als diewilrklichen
Dienst = Gehalte und Ergänzungs
* Penssonen (lit. b.), so
wie die oben (lit. k.) bestimmten
Entschädigungen fckr amtlichen Aufwandwerden
auf die Staats-Kasse übernommen,
und s## welt der Ertrag
der Sporieln (9. 62) nicht jureicht,
durch außerordentliche Mittel gedeckt.
1). Die bleher vom. Stagte, von den
Amespstegen, Gemelnden und Stlftungen
abgerelchten Besoldungs-Theile,
so wle alle sonstigen Einolumente der
Stadt= und Amtschrelber (Wohnungen,
Hauszinse, Göter = Genuß,, bütgerliche
Beneffelen u. s. w.) sollen mit der Einwelsung
In dle firen Gehalte aufhbren,
und der Kasse, von welcher ste bisher
bestelteen worden anhelm fallen. Die.
dlesfälligen Bestimmungen des V. Edikts
vom 31. Dec. 1618. V. a#. so wle die
eltern VPorschriften desselben Sdi#ls.
& :– 7 fuden auch auf die bisherigen
Stadt= und Anmtschreiber, wl#
auf die kuͤnftigen. Gerichts: Notart ihre
Anwendung.
13 Dile dermalige: Bezirks-Eintheilung
der Stadt- und Amischreiberelen wird
der Regel nach vorlufig beibehalten.
Es bleibt jedoch der Reglerung unbenommen,
durch Verthellung grbßerer
oder Verelnigung allzu kleiner Bezleie,
so wie durch Anwelsung von Schreiber-Gehalten
oder durch Zuthellung anderer
Geschäfte, das Dlenst-Einkommen mit
der wirklichen Dleust- Lelstung in eln
angemessenes Berpältult zu seten.
m.) Diejenigen Stadt= und Amtschrelber,
wesche zu Folge vorstehender Anordnungen
und o5ne ihe Ansuchen in elnen
andern Bezkrkeversetzt werden, erbalten
die für Staats-Diener gesezlich bestimmten.
Umzugs= Kosten nach dem.
Moßstabe des ihnen angewlesenen Dienst=Gehaltes.
Auf dle von elnzelnen, derselben
bekkeldeten Neben= Aemter wird,
In so ferne ihnen solche zugleich mit dem
Hauptamt und unwlderruflich äbertesgen
worden, im Foll ihrer. Versetzung
die geelgnete Rückslcht, genommen.
) Dle Entschädigung derjenlgen, Amt