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Fuͤhrung des Amtes unfaͤhlg geworden
sind, wird ihr Ruhe-Gehalt nach dern,
fär die Staats-Diener überhaupt be-
stehenden Mormen für ihre Person und
unter Zugrundlegung des ihnen, nach
lit. a—c. gebührenden, Amts-Gepalts.
berechner.
*“) Dlese. Ruhe = Gehalte sowohl, als die-
wilrklichen Dienst = Gehalte und Er-
gänzungs * Penssonen (lit. b.), so
wie die oben (lit. k.) bestimmten
Entschädigungen fckr amtlichen Aufwand-
werden auf die Staats-Kasse über-
nommen, und s## welt der Ertrag
der Sporieln (9. 62) nicht jureicht,
durch außerordentliche Mittel gedeckt.
1). Die bleher vom. Stagte, von den
Amespstegen, Gemelnden und Stlf=
tungen abgerelchten Besoldungs-Theile,
so wle alle sonstigen Einolumente der
Stadt= und Amtschrelber (Wohnungen,
Hauszinse, Göter = Genuß,, bütgerliche
Beneffelen u. s. w.) sollen mit der Ein-
welsung In dle firen Gehalte aufhbren,
und der Kasse, von welcher ste bisher
bestelteen worden anhelm fallen. Die.
dlesfälligen Bestimmungen des V. Edikts
vom 31. Dec. 1618. V. a#. so wle die
eltern VPorschriften desselben Sdi#ls.
& :– 7 fuden auch auf die bisheri-
gen Stadt= und Anmtschreiber, wl#
auf die kuͤnftigen. Gerichts: Notart ihre
Anwendung.
13 Dile dermalige: Bezirks-Eintheilung
der Stadt- und Amischreiberelen wird
der Regel nach vorlufig beibehalten.
Es bleibt jedoch der Reglerung unbe-
nommen, durch Verthellung grbßerer
oder Verelnigung allzu kleiner Bezleie,
so wie durch Anwelsung von Schreiber-
Gehalten oder durch Zuthellung anderer
Geschäfte, das Dlenst-Einkommen mit
der wirklichen Dleust- Lelstung in eln
angemessenes Berpältult zu seten.
m.) Diejenigen Stadt= und Amtschrelber,
wesche zu Folge vorstehender Anordnun-
gen und o5ne ihe Ansuchen in elnen
andern Bezkrkeversetzt werden, erbalten
die für Staats-Diener gesezlich be-
stimmten. Umzugs= Kosten nach dem.
Moßstabe des ihnen angewlesenen Dienst=
Gehaltes. Auf dle von elnzelnen, der-
selben bekkeldeten Neben= Aemter wird,
In so ferne ihnen solche zugleich mit dem
Hauptamt und unwlderruflich äbertes-
gen worden, im Foll ihrer. Versetzung
die geelgnete Rückslcht, genommen.
) Dle Entschädigung derjenlgen, Amt