Inhaltsverzeichnis : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

zehn  Tagen,  namemlich  aufgefordert,  dle
biercuf  erfolgenden  Angaben  in  ein  beson.
deres  Protokoll  aufgenommen,  welches  acht
Tage  nach  abgelaufenem  Termin  geschl  esen,
und  nach  welchem  sedann  eine  Urkunde  öber
den  Betrag  der  angezeigten  steuerbaren  Kapitalien
  und  der  Steuer  hievon,  nach  dem
unter  Ziffer  I.  belllegenden  Formular,  so
wie  ein  Verzeichmiß  derjenigen,  welche  etwa
in  Gemäßhelt  des  Gesetzes  F.  8.  pet.  9.
auf  Frellassung  von  der  Besteurung  Anspruch
gemacht  paben,  nach  dem  unter  Ziffer  il.
beigeschlossenen  Fomnlar,  auegesertigt  wird.

Ueber  den  hlernoch  einzugiehenten  Steuer-Betrag
  hat  dos  Oberamt  dein  Okeramts-Pflezer
  ein  Verzjeichnsß  zuzustellen.

Angaben,  welche  erst  nach  abgeschlossenem
Protokoll  gemacht  werden,  hat  das  Oberamt
jedesmal  besonders  dem  Kbrigl.  Steuer-Colleglum,
  unter  Belfügung  der  Umstände,
berlchklich  anzuzelgen,  worauf  sodann  das
Weltere  wlrd  verfügt  werden.

.  6.

Unter  der  Obrigkeit,  bei  welcher,  nach  dem
g.  "„  dleser  Vorschrifr,  alle  nicht  zur  Kasse
der  Prlollegirten  gehörigen  Orts-Eipwohner
ihre  Kapltalien  anzuzeigen  haben,  ist  eine
in  der  Regel  aus  dem  ersten  Orts-Vorsteber
  und  zwei  Gemeinderäthen  bestehende
Deputation  verstanden.

Der  Orts.  Vorsteher  hat  biebel  dle  Leitung,

fährt  das  Prokokoll,  und  besorgt  dle  erferderlichen
  Ausfertigungen.

Ausnahmsweise  ist  jedoch  dem  Oberamt
gestattet,  in  Orten,  wo  nach  selnem  Er,
kenn#uß  der  erste  Wersteher,  oder  auch  der
Ratbsschreiber,  entweder  dle  erforderliche
Fäbtgkeit  zur  Besorgung  des  Geschäfts  nicht
baben,  oder  sonst  verbladert  sind,  das  Ge.
schäft  vorzunchmen,  den  Amtsschrelber,
oder  dessen  beeldigten  Gehülfen,  damit  zu
beauftragen.

Diese  Befugpiß  darf  jedoch  auf  kleine
Dbrrfer,  auf  Weiler  und  Hhfe,  wo  das
Geschäft  voraussichtlich  von  geringem  Belang
  ist,  nicht  angewendet  werden;  in  dieses
ist  olelmehr,  wenn  der  Borsteher  verhladert
sepn  sollte,  einem  andern  tüch.igen,  des
Schrelbens  kundlgen  Mann  der  Auftrag
zur  Vornahme  des  Geschäfes  zu  ertbellen;
auch  genügt  en,  wenn  in  solch  kleinen  Orten
nur  eine  Urkundspersen  zugezogen  wlrd;
dlese  darf  aber  alsdann  nicht  der  Steuer
Einbringer  des  Orts  seyn.

6.  .

Die  auf  diese  Welse  zusammengesegze
Aafnahme  Deputation  beruft  die  Einwohnerschaft
  des  Ores  auf  das  Rathhaus  oder
den  sonst  gembhnlichen  bfentlichen  Versammlungs-Ort
  zusammen,  verliest  und
erlaͤutert  ibr  das  Gesetz,  und  erlaͤßt  sodann
an  dieselbe  die  Aufforderung,  daß  diejenl