Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

macht, bei der Pruͤfnng dieser Anrechnun- 
gen jede mit dem Umfang des Geschäfts 
nicht im Verhältalt stehende Anrechnung 
zu ermäßleen und erforderlichen Falls noch 
welter zu rägen, besonders aber jede An- 
rechnung für die Verskumulß mit dem 
Durchgehen der Raplate der Gemelade= 
und Heiligen-Pfleger, se wle der Vormän= 
der te. zu durchstreichen, da diese, wie je- 
der Prloate seine eigenen, die Kaplaalien 
irer Verwaltungen zu fatiren, und wenn 
l0# die erforderliche Fählgkeit zu Ferelgung 
dleser Fasstonen ulcht haben, sie selbst, oder 
dle betreffende Verwaltung, keineswege aber 
die Staa#ts-Kasse einzutreten hat. 
Auch kann den — zur Aufnahme belgeze- 
genen Urkunds-Personen nicht die volle 
dem Aufnahms= Aktuar berechnete Zelt- 
WVerskummß passirt werden, da dieselben 
mit der Berechnung der angebenen Kapl- 
666t. 
tallen, mit der Ausrechnung des Steuer- 
Betreffs und mir der Fertigung der Steuer. 
Urkunde nicht bemähr find. 
9. 13. 
Won deujenigen Steuergeldern, welche 
Khulgl. Kassen. Beamte erheben und ab- 
liefern, findet die Anrechnung der — durch 
den f. 37 des Gesetzes ausgesetzten Ela- 
lugs Gebühe nicht Stat. 
Indem dlese Vorschrife zur allgemelurn 
Kenntniß gebracht olrd, erwartet man von 
Allen und Jeden, dle sle berührt, daß sle 
sich darnach achten, besonders aber von 
den Kbnigl. Ober= und Kassen-Beamten, 
daß ste Alles das genau erfüllen, was s 
nen zur besondern Obllegenhelt gemecht 
worden ist. « 
Sturtqaktdeuss.Jull18-t. 
Jäger-
	        
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