Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Amies für unfdhig erklärt, und ne- 
ben dem Ersatze der betruͤglich bezogenen 
berrschaftlichen Gelder nebst Zinsen, so 
wie der Bezahlung der Untersuchungs- 
und Commissions-Kosten, zu zehen- 
monatlichem Festungsarrest verurtheilt. 
An demselben Tage wurde: 
10. dem zu Neckarssulm in Untersuchung 
gekommenen Johann Nepomuk Krazer, 
von Vorderlinthal, Oberamts Gmünd, 
wegen Vegirens und mehrjährigen Con- 
kubinats mit zwel Weibspersonen, neben 
der Verbindlichkeit zu Bezahlung seiner 
Arrest-und der Hälste der Untersuchungs- 
Kosten eine ovlermonatliche Festungs- 
strafe zuerkannt. 
Am nämlichen Tage wurder 
11. Gustav Adolph Schaupp, Ober-Ac- 
ciser von Dürrmenz, Oberamts Maul- 
bronn, wegen vorsätzlicher, durch Fal- 
schungen verdeckter, zum Theil noch vor 
der Untersuchung ersetzter Cassen-Eingrifse 
von seinem Amte cassirt, zu Beklel- 
dung eines bffentlichen Amtes für un- 
fähig erklärt, und neben der Verbind= 
lichkeit zur Vergütung der noch ulcht er- 
setzten Rests= Summe nebst Zinsen, 
so wie zur Bejahlung sämtlicher Unter= 
suchungs = Kosten zu zwei und ein 
balbjähriger Suchthausstrofe verur- 
uxtheist. 
Am 12. Juli wurden verur- 
tbell#t: 
a2. auf die von dem Oberamtdgerichte 
Ludwigsburg geführte Untersuchung: 
) Marla Catherina Regenbegen zu 
Ludqi#gsburg, wegen mehrerer in verab- 
redeter Gemeinschaft verübter Markt- 
Diebstähle, welche als wiederholte Dieb- 
stähle anzusehen sind, zu zebenmo- 
natlicher Zuchthausstrafe; 
b) Rosine Christine Lang, von Oehrin- 
gen, wegen mehrerer in verabredeter 
Gemeinschaft verübter Markt-Dlebstäble 
zu achtmonatlicher Zuchthausstrafe; 
dabei wurden Jeder ihre eigenen Arrest- 
und Azungs-, se wie dle Hälfte der 
Umersuchungs-Kosten zugeschleden, und 
der Ersatz des Schadens unter solldari- 
scher Haftung auferlegt. 
Ferner wurden verurthellt: 
13. Rosine Catharine Zimmermann, 
von Stuttgart, wegen verübter Dieb- 
stäble, wiederholten Betrugs, und Be- 
günstigung elnes Betrugs, verbotswidri- 
gen Zusammenlebens mit einer Manns- 
Person, und frecher Lügen vor Gericht, 
neben dem Ersatze des Schadens und 
Bezahlung ihrer Arrest= und Azungs-, 
so wie eines ongemessenen Theils der 
Untersuchunge-Kosten zu sechsmonat- 
licher Zuchthausstrafe und nechherlger
	        
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