den Bedürfulssen, und, wo möglich, nur
für den Augenblick als Zweck dieses Fonds
anfangs festges #r.
Als Beilpiele werden argeführt: wenn
eln mittelloser, auf elner geringen Pfarrei
angestellter, oder sonst noch seinen perfbn-
lichen Verhältnissen einer Höülle bedürftlzer
Geistlicher in eine Krankheit fälle, bel wel-
cher er elnes Gehülfen ucht entbebren kann;
feinrliche Pländerungen, Brand-Ungläck,
mehrjähriger Hagel; wenn ein vermbgens-
loser Geistlicher bei epidemischen Krankbei-
ten (vorzüglich in Ausübung seiner Amts-
pflichten) oder auch wenn seine Familie
angesteckt wiid; wenn die Leichkosten eines
Geistlichen nicht aufgebracht werden kbn-
nen; wenn ganz arme Wlttwen von Gelst-
lichen mit ihren Kindern in vorübergehende
Ungläcke fälle kommen, und on dem Noth-
wendigsten lelden, ohne daß dile brrlichen
Stifiungen ste zu unterstützen vermigend
wären 2c.
Spéterhin, als der zu elner größeren
Summe angewachsene Grundstock mehrere
Mittel zur Unterstützung darbet, wurden
dlese in einzelnen Fällen mit bdberer Ge-
nehmigung dazu benutzt, elnzelnen Geistli-
chen Ktatt der Be bederung eder bis zu
selcher durch Besoldungs= Zulagen, oder
auch durch Erhbhung der Rube = Gehalte
ihre Lage erträglscher zu machen.
595
De dle orumderrlsch-#n Latronats-Dfar-
reien wegen der bei ibnen vorlietzerden eigen-
tbümlschen Verb tnice an dem B. soldunes-=
Verbesserungs Fenes weder 1b419, nech
leidend Thell nehmen, so baben auch die
auf denselben engestellten O#liichen eeinen
Thell an dem gelstlichen Unterstlützungs-
Fonds.
IV.) Verwaltung.
In Hinsicht auf die Verwaltung dieses
Fonds wurde bestimmt, daß ein eigener,
dem eoangelischen Consistorium untergeord-
neter Verwalrer net elner besonderen In-
struktlen aufzusiellen sey, welcher alle drei
Menate über den Zustand der Anstalt,
und (an dem Rechnungeschluß Martini)
über die für das künftige Jahr vorbardenen
Mittel an das Conslsterium zu beeichten,
und demselben dle Jahrs -Rechnung zu
übergeben hat.
Dieses Colleglum erstattet sodann dem
Kdaigl. Mieisterlum des Küchen= und
Schulwesens jährlich einen Haupt-Berlcht
über den Zustand des Fonds, und die zu
zweckgemäßer Elnrichtung getrosffenen eder
zu treffenden Anordnungen, und legt dem-
selben ein Verzelchniß der ven dem Consi—
storlum verwilligten Hülisgelder ver, welche
aber im einzelnen Fall dle Summe von
4%— 5. fl. nicht überstelgen düren.