Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

den Bedürfulssen, und, wo möglich, nur 
für den Augenblick als Zweck dieses Fonds 
anfangs festges #r. 
Als Beilpiele werden argeführt: wenn 
eln mittelloser, auf elner geringen Pfarrei 
angestellter, oder sonst noch seinen perfbn- 
lichen Verhältnissen einer Höülle bedürftlzer 
Geistlicher in eine Krankheit fälle, bel wel- 
cher er elnes Gehülfen ucht entbebren kann; 
feinrliche Pländerungen, Brand-Ungläck, 
mehrjähriger Hagel; wenn ein vermbgens- 
loser Geistlicher bei epidemischen Krankbei- 
ten (vorzüglich in Ausübung seiner Amts- 
pflichten) oder auch wenn seine Familie 
angesteckt wiid; wenn die Leichkosten eines 
Geistlichen nicht aufgebracht werden kbn- 
nen; wenn ganz arme Wlttwen von Gelst- 
lichen mit ihren Kindern in vorübergehende 
Ungläcke fälle kommen, und on dem Noth- 
wendigsten lelden, ohne daß dile brrlichen 
Stifiungen ste zu unterstützen vermigend 
wären 2c. 
Spéterhin, als der zu elner größeren 
Summe angewachsene Grundstock mehrere 
Mittel zur Unterstützung darbet, wurden 
dlese in einzelnen Fällen mit bdberer Ge- 
nehmigung dazu benutzt, elnzelnen Geistli- 
chen Ktatt der Be bederung eder bis zu 
selcher durch Besoldungs= Zulagen, oder 
auch durch Erhbhung der Rube = Gehalte 
ihre Lage erträglscher zu machen. 
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De dle orumderrlsch-#n Latronats-Dfar- 
reien wegen der bei ibnen vorlietzerden eigen- 
tbümlschen Verb tnice an dem B. soldunes-= 
Verbesserungs Fenes weder 1b419, nech 
leidend Thell nehmen, so baben auch die 
auf denselben engestellten O#liichen eeinen 
Thell an dem gelstlichen Unterstlützungs- 
Fonds. 
IV.) Verwaltung. 
In Hinsicht auf die Verwaltung dieses 
Fonds wurde bestimmt, daß ein eigener, 
dem eoangelischen Consistorium untergeord- 
neter Verwalrer net elner besonderen In- 
struktlen aufzusiellen sey, welcher alle drei 
Menate über den Zustand der Anstalt, 
und (an dem Rechnungeschluß Martini) 
über die für das künftige Jahr vorbardenen 
Mittel an das Conslsterium zu beeichten, 
und demselben dle Jahrs -Rechnung zu 
übergeben hat. 
Dieses Colleglum erstattet sodann dem 
Kdaigl. Mieisterlum des Küchen= und 
Schulwesens jährlich einen Haupt-Berlcht 
über den Zustand des Fonds, und die zu 
zweckgemäßer Elnrichtung getrosffenen eder 
zu treffenden Anordnungen, und legt dem- 
selben ein Verzelchniß der ven dem Consi— 
storlum verwilligten Hülisgelder ver, welche 
aber im einzelnen Fall dle Summe von 
4%— 5. fl. nicht überstelgen düren.
	        
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