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ad 7. Eben so soll den noch lebenden Ehemännern, welche in jener Periode
die Pension heruntergesetzt haben, gestattet seyn, solche unter denselben
Bedingungen auf den frühern Einkaufssatz zu erhöhen, unter
denen die Wiederaufnahme der Erkludirten Statt findet.
ad 8. Ist der Abzug auf alle Rückstände ohne Unterschied auszudehnen;
bei Pensionen unter 100 Rcthlr. findet aber auch wegen des rückständigen
Antritksgeldes kein Abzug Statt, und was
ad 9. künftige Wittwen Erkludirter anbetrifft, deren Pension unter
100 Rechlr. beträgt, so wird vorausgesetzt, daß die Wiederaufnahme
innerhalb der festgesetzten 3 Monate erfolgt ist. Endlich
ad 10. soll auch der Wittwe des Obristlieutenants v. Stockhausen und
der mit ihr etwa in gleichem Fall befindlichen Wittwen das verlorne
Pensionsrecht ebenfalls zugestanden seyn.
Carlsbad, den 24len Juli 1820.
Friedrich Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium.
([No. 621.)