Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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ad  7.  Eben  so  soll  den  noch  lebenden  Ehemännern,  welche  in  jener  Periode
  die  Pension  heruntergesetzt  haben,  gestattet  seyn,  solche  unter  denselben
  Bedingungen  auf  den  frühern  Einkaufssatz  zu  erhöhen,  unter
denen  die  Wiederaufnahme  der  Erkludirten  Statt  findet.

ad  8.  Ist  der  Abzug  auf  alle  Rückstände  ohne  Unterschied  auszudehnen;
bei  Pensionen  unter  100  Rcthlr.  findet  aber  auch  wegen  des  rückständigen
  Antritksgeldes  kein  Abzug  Statt,  und  was

ad  9.  künftige  Wittwen  Erkludirter  anbetrifft,  deren  Pension  unter
100  Rechlr.  beträgt,  so  wird  vorausgesetzt,  daß  die  Wiederaufnahme
innerhalb  der  festgesetzten  3  Monate  erfolgt  ist.  Endlich

ad  10.  soll  auch  der  Wittwe  des  Obristlieutenants  v.  Stockhausen  und
der  mit  ihr  etwa  in  gleichem  Fall  befindlichen  Wittwen  das  verlorne
Pensionsrecht  ebenfalls  zugestanden  seyn.

Carlsbad,  den  24len  Juli  1820.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Kriegs-Ministerium.

([No.  621.)