Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro. 82. 
Königlich-Württembergisches 
Staats 5 und Regierungs-Blatt. 
- 
Samstag, den 5. November 18a1. 
—. 
I. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. 
Königl. Verordnung, die Oisciplinar= Straf-Befugnisse der Departements= und Collegial-Vorstände 
betreffend. 
Wilhelm, 
don Gottes Gnaden Königs von Wuürttemberg. 
S. erfreulich für Uns die olelfältigen 
Beweise von Fleiß und Dienst-Eifer sind, 
welche so manche Unserer Staats Dilener 
in ihrem Berufe an den Tas legen, so baben 
Wir doch auch verschledentlich wahrzunebh= 
men gehabt, daß andere derselben solch lo- 
benswerthen Worblldern nicht nachstreben 
und daß Ermahuungen, ja selbst Verweise 
lbrer Vorgesetzten es nicht vermbgen, sie zu 
Erfällung der Pfllicht zu bestimmen, dle 
ihnen aufgetragenen Geschäfte mit müglichster 
Förderung zu erledigen.
	        
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