Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

fonde gebhbrigen Gelder werden an den 
Verwalter desselben nach Stttgort einge- 
sandt. 
Eben der Verwalter des Interkalaorfonds 
ist nach den bestehenden allgemelnen Vor- 
schrifren und brsonders erthellten Welsun- 
gen verpftichtet. Die Aufsicht und Leltung 
führt der katholische Kirchenrath, mit gänz- 
lichem Ausschluß der Finanz-Verwaltang. 
Die Rechnung wird alle Jahre geprüft 
und ordnungemäßla justisisirt, sofort samt 
den Belegen spwohl der böchsten Staats- 
stelle als dem General= Vikarlat zur Eln- 
sicht mitgetheile. 
V. Ergebnisse der bisherigen Verwal- 
tung, Einkünfte und Feistangen, 
auch neuester Zustand des Fonds. 
Die erste Rechnung steng mie dem 21. 
Febeuar 1809 an, worin dlie seit dem 
Jahr 238606 eingegangenen Interkalargelder 
bereinnahmt wurden. Ohne elnen Grund- 
stock, ohne eine Stlftung, sammelte man 
blos die neuen Einnahmen, und lSichtete 
das Augenmerk vorerst auf die Anlegung 
eines Kapitalfonds. # 
Aus der Bellage sind dle Ergebusse der 
bieherigen Berwaltung, der Einküofte und 
Leinungen, und der neueste Zustand des 
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Fonds ersschtlich, wozu man Folgendes zu 
bemerken hat: 
1.) Die Verwendung der Einkürfte des 
Foends zu seinen fundatlonemäßigen 
Zwecken richtet sich lediglich nach den 
eintretenden Bedürfnissen, und ist weder 
durch die Gibße des Zins-Ertrags aus 
den zu Kapital angelegten Geldern, 
noch durch den Mehr= oder Minder= 
Betrag der übrigen ordentlichen und 
außerordentlichen Einkänfte bedingt. 
Hierbel wird auf die Erbaltung und 
Vermehrung des Fonds möglichster Be- 
dacht genommen, damlt der Hauptzweck 
der notbwendigen Gehalts-Ergänzungen 
für die zu gering gestellten Pfarrer 
alcht gestsrt wird, und dlesem Haupt- 
Jjwecke müssen auch die anderen Anwel- 
sungen nachstehen. 
2. Da nach dem Abkurungs-Sostem dle 
den Landkapitels-Kammerern auf 5pCt. 
besilmmte Verwaltungs und Rechnungs- 
Gebühr von dem nach Abzug der Aus- 
gaben übfig blelbenden Pfrend Ertreß 
berechnet, sofort auf diesen Grund die 
wirkliche Abkurung vorgenommen, und 
von der dem Interkalar-Fonds zufallen- 
den Rate das Betreffniß der Verwese- 
rel Kesten abgezogen, der Rest aber an 
dle Jaterkalarfonds= Verwaltung einge-
	        
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