Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Am 15. Okrober ist: 
5. Johannes Mang, Schmlid von Wald- 
dorf, Oberamts Nagold, wegen mehrerer 
zwar kleiner, jedoch theils ausgezeichne: 
ter, theils unter erschwerenden Umständen 
verübter und dabel im rechtlichen Sinne 
dritter Dlebstähle, sodann wegen fortge- 
setzter Widerserlichkelt, Concublnats und 
Hausfriedensbruchs mit schwerer thätll- 
cher Mißbandlung des Schwmids Mutsch- 
ler von Schwarzenberg, endlich wegen 
rachsüchtiger Eigentbums- Beschädlgung, 
unter Elnrechnung eines Ddbeils des er- 
standenen Arrests, zu elner fünfzehn- 
monatlichen Zuchthausstrafe nebst der- 
bem Willkomm, so wle zu nachheri- 
ger wenigstens achtmonatlicher Eln- 
schlleßung in ein Zwangs= Arbeitshaus, 
neben der Verbindlichkelt zum Schadens- 
Ersatz, so wie zu Erstattung seiner Ver- 
haft- und elnes angemessenen Thells an 
den Untersuchungs-Kosten veruriheilt; 
Thomas Schek, von Rehrdorf, Groß- 
berzoglich Badischen Bezirksamts M#- 
kirch, auf die zu Tuttlingen stangebabte 
Untersuchung wegen fortgeseter, theils 
mit ernstlicher Androhung, thells mir 
wirklicher Anwendung von Gewalt ver- 
bundener Widersetzlichkelt gegen einen 
im Dienst begriffenen Gensd'armes, ne- 
ben Verfsllung in selne Verhaft= und 
848 
süämtliche Untersuchungs-Kosten, unt 
einer olermoenatlichen Zuchthausstrefe 
belegt, und zuglelch verfügt worden, da 
derselbe nach Erstehung dleser Stesfe 
aus dem Kbnigrelch ausgewiesen v##- 
den solle. 
An demselben Tage wurde fer- 
ner: 
. auf die zu Tuttlingen Kattgehabte Unur 
suchung verurthellt: 
a) Fldel Kupferschmid, von Wurm, 
lingen, wegen groben, In Genossenschet 
verübten und durch Mißbrauch bellimr 
Gegenstände erschwerten Betrugs wmit 
Räcksicht auf einige mildernde Umsä- 
de zu einjähriger Festungsorbeit; 
b) Joseph Liebermann, von Wuemlu- 
gen, wegen hauptsächlicher Beihälfe #1 
den obengenannten Verbrechen zu neun 
monatlicher Festungsarbelt und 
c) Andreas Liebermann, von Wu#n- 
lingen, wegen der dabel gelelsteten Hült 
unter Elmechnung der Strafe elati 
unbedeutenden Fund-Diebstahls urd 
anerlaubten Gewehrbesitzes zu fleben= 
monatlicher Festungsarbeit; wobel 
jedem derselben die Erstattung seiner 
Arrest= und elnes angemessenen Tell 
#an den Untersuchungs-Kosten oufersen 
worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.