Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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nen oder den andern Staat bestimmt zu 
erklaͤren, um dlesem als Staatsbürger im 
vollen Sinne anzugehbdren. 
s. 6. 
Wöhle er den dlesseitigen Staat, se hat 
ex alle Pflichten eines Württembergischen 
Stastebürgers zu äbernehmen, welchen in 
Cellisions= Fällen jede fremde Pfücht nach- 
stehen muß. 
Er blelbt ihm jedoch unbenommen, auf 
seinem auswärtigen Ruterstöe nicht nur 
den temperää#ren Aufenthalt zu nehmen, 
sondern auch allen mit dem Besigze des 
auswärtigen Guts, verbundenen Obllegen- 
bellen, in se weit sie nicht seinen diesseiti- 
gen Stsats -Bürger-Pflichten entgegen- 
laufen, Genüge zu lelsten. 
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ErklE#r# er sich hingegen zu der Annahme 
eines fremden Staaks-Bürgerrechte, so ist 
er als ein im Staale begüterter Ausländer 
zu behandeln. Er kann in solchem Falle 
weder auf die Vor zuͤge des Indigenats, 
noch auf den Genuß der Rechte der Land- 
standschaft Anspruch machen. In Hinslche 
auf seinen Gutsbesitz aber hat derselbe 
nicht nur alle darauf haftende Real-Lastem 
zu tragen, sondern er ist auch wegen aller 
versbalichen Verdindlichkelten, die theils in 
Bezlehung auf dieses Gut und dessen Ver- 
waltung, theils während selnes temperäs## 
Aufenthalts im Kbnigrelche, gegen den 
Staat oder Unterthanen desselben entstanden 
sind, Unsern gerichtlichen und Verwal- 
tungs = Behbrden unterworfen; weswegen 
er, so lange er nicht selbst gegenwärtig ist, 
elnen Stellvertreter für sch zu beftellen 
hat, welchem man alle den Gutebesstzer an- 
gehende gerichtliche und außergerschtliche 
Verfägungen mit rechtlicher Wirkung ein- 
bändigen kann. 
g. 8. 
Ein solcher im Konigreiche begüterter- 
ausländischer Rliterguts-Besitzer ist übrl- 
gens, sowobl in Ansehung der liegenden 
Grände, als auch in Hinsicht auf die zum 
Gute gehdrigen Fahrnißstücke und Abkilo- 
Kapitallen den Württembergischen Gesetzen 
und Behbrden unterweorfen. 
Namentlich kann das Gut uUnd vessen 
Zugehbrde weder bei Erbtheilungen, noch 
bei Bestellung der vormundschaftlichen Ad- 
ministratlon unter einen fremden Gerichts- 
zwang gezogen werden, es wäre denn, 
besondere Verträge mit dem Staate, wel- 
chem der Gutsbesitzer als Stoatsbürger zu- 
ctehbrr, elne andere Bestimmung hieräber 
enthlelten. 
L 
Geht das Rittergut nach dem Tode des 
Besitzers auf einen auswarts angesesse nen 
gesetzlichen Exhen uͤber ; so trlit dieser in
	        
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