Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Die Prüfung der Patrlmonlal-Gerlchts, 
Beamten geschleht nach den fär die Prüfung 
Unserer Dilener von derselben Kategerie 
bestehenden Worschriften; inzwischen soll da- 
bei binsichtlich der von den Patrimonlal= 
Gerichtsherren wieder anzustellenden ehema- 
ligen Patrimonlal-Gerichts-Beamten auf 
deren frähere Dlenstoerhöltnlsse eine billige 
Räcksicht genommen werden. 
#b. ½½. 
Die Patrimonial-Rlchter und Gerlchts- 
Ak#uarlen werden von den ritterschaftlichen 
Gutebesleern ohne Bestätigung ernannt; 
jedoch pbaben Unsere Kreis-Gerlchte bei. 
Einweisung und Bepstichtung derselben 
such durch Elnssche der gesetzlichen Präfungs= 
Zeugnisse zu verslchern, doß dleselben dle 
erforderlichen Eigenschaften besitzen, und den 
Beweis daräber zu den Akten zu brin- 
gen. 
Dle Ernenmungen der Patrimonlal-Nlch- 
ter und Gerichts-Akruarlen sind unter Bel- 
sägung der Bewelse ibrer Befähigung je- 
desmal Unserm vorgesetzten Kreis-Gerichte 
anzuzelgen. 
F. 28. 
Die Verpflichtung und Einweisung der 
Hatelmonlal-Richter und Gerichts-Akruarien 
geschiebt durch Unser vorgesetztes Kreis- 
Gericht, oder auf Ansuchen, Kraft beson- 
de#n Auftrags, durch Uosern Oberamts- 
Richter des betreffenden Oberamtsgerlchts- 
Bezirks. 
In den ihnen abzunehmenden Dlenst-Eld 
It die Zusage oufzunehmen: 
„ Alle dlejenigen Verpflichtungen zu 
„ beobachten, welche ihnen dlie den 
„ Rechtszustand des ritterschaftlichen 
. Adels festsetzende Königl. Derlaratlon 
„und andere Königl. Gesetze und Ver- 
ordnungen binslchtlich des Patrime- 
„nial-Gerlchtsberrn auferlegen, oder 
in der Folge auferlegen werden.“ 
s. 29. 
Die Ritterguts-Besitzer haben alle Lasten 
der ihnen überlassenen Paerimonlal-Gerlchts- 
barkeit zu übernehmen, dagegen alle gesetz- 
lichen Jurlsdiletlons = Gefälle zu bezlehen, 
welche als Ausfluß derselben zu betrachten 
sind. 
Dem Flekus blesbr der Besug aller der- 
Jenigen Einnahmen vorbeheolten, welche als 
Auesluß der Unsern Behörden vorbehal- 
tenen Gerichtsbarkelt, so wie der höhern 
Staatsgewalt, anzusehen fund. 
F. 30. 
Im Falle der Verzlchtung auf dle Ge- 
richtebarkelt werden den dazu berechtigtem 
ritterschaftlichen Gutsbeslozern felgende Rechte 
Eingerdumt: 
#a bat jeder Besitzer elnes lmmatrikulirten 
Rliergues die Befugniß, gleich Un- 
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