sern -Cameral-Beamten bie mit dem
Gute verbundenen liqulden Gefälle,
den gegemwärtigen oder kuͤnftigen ge-
setzlichen Bestimmungen cemäß, ere-
kutorisch beizutreiben;
b) die Ritterguts-Besizer genießen in Hin-
sicht dleser Gefälle die# nämlichen Vor-
zugsrechte, wie Unsexe Cameral-Aem-
ter;
Wc) auch wlird Ihnen auf dem Vermögen
ihrer Beamten und Werwalter wegen
aller aus der Guts-Verwaltung ent-
springenden Verbindlichkelten eben das
gesetzliche Pfandrecht, welches den Ge-
meinden zusteht, eingeräumt.
IV. Polizei-Verwaltung.
#F. 31. 6
Ann denjenigen Orten, wo dle ritterschaft-
lichen Gutsbesitzer dle Pateimonlal-Gerlchts-
barkelt, denen deshalb getroffenen. Bestim-
mungen gemäß, auszuüben das Recht ha-
ben, steht lbnen auch die Orts-Pollzel un-
ter der Bedingung zus dieselbe durch elnen
elgends dazu bestellten Beamten, welcher
das Prädikat:
, Patelmonlal= Amtmann"“
führt, verwalten zu lassen-
iee Orten sollen in Ansehuns
der Polizel dieselben Be-
welche
In gemischte
der Ausübung
stimmungen zur Anwendung kommen,
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in " . rückslchtlich der Gerlchisbake
festgesett werden und.
F. 32.
Dle Munislpal-Werwaltung in den ri-
terschafelichen Ortschaften muß der im bier-
gen Theil des Königreichs stets ohlig glei
seyn; sie bleiben den Oberams-Beslkt
und Amtskörperschaften, zu denen ### U#
her gehörten, zugethellt.
Der gesetzliche Grundsatz der Trennunz
der Polizel= von der Justiz-Verwal#oa
muß auch in den ritterschaftlichen Beszum
gen zur Auwendung gebracht werden.
s. 35.
Der ritterschaftliche Helizel-Beamte #
unker der Leitung und Aufsicht Unsen
Oberemtmanns des betreffenden Oberant
alle dlesem zustehenden Amts-Beugzalß=
iasofern sie die nledere Polizel beirefes.
der Vorschrift der Gesetze und den Au'-
nungen der vorgesetzten Königl. Secln
gemäáß, auszuüben, namentlich:
#) dle Erhaltung der Gemeinde-Verft-
sung, die Wablen in den Gemelnden,
die Aufsiche über dle Gemeinde- Ver
steher und Osfizlanten, die Erledlg#ot
und resp. Vorlegung der Irrrugzs
zuschen den Gemeinde-Rälben ur
Bürger= Ausschüssen, so wie der b
Absicht auf die Erwerbung, des 66