Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

133: allgemein in Wirkung zu setzen, auf 
welchen Termin daher alle auf andere Stel- 
len versetzten Diener dleselben anzutreten, 
bis dahin aber ihre bisherigen Dienst-Ver- 
reichtungen fortzusetzen haben. 
s. 10. 
Transitorische Verfügung. 
Dlejenigen Diener, deren bieberige Seel- 
len aufgehhrt haben, und die deswegen 
vorläufig bei geringeren Stellen verwendet 
werden, bleiben im Genusse ihres bisheri- 
gen Rangs und Geha'ts, mit der Zuslche- 
rung, doß man den Bedacht darauf neh- 
men wird, sle nach dem Grade ihrer Brauch- 
barkeit sobald als möglich wleder auf hü- 
here Stellen vorrücken zu lassen. 
Stuttgart, den 2 1. Jannar 1843. 
Weckherlin.
	        
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