Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

c) in der Darstellung der Reste und 
d) in der Nummerirung der Urkunden. 
Die Rechnungen (Hauptbächer) der Mi- 
nisterialkassen sind am 2. Oktober der Ober= 
Rechnungskammer zu übergeben, worauf 
dieselbe die Umersuchung der Kasse durch 
einen Ober-Reoisor vornehmen läßt. 
F. 14. 
Die am Rechnungsschluß erscheinenden 
Reste bezlehen sich entweder auf die Ein- 
nahme oder auf die Ausgabe. Zu den er- 
steren, den Resten der Einnahme, gehl#ren 
a) die Kassen-Vorräthe, 
b) die Rückstände der Staatskasse an 
den auf sle angewiesenen Zuschässen. 
Es kbenen jedoch die Reste der Einnahme 
nur in so welt in das folgende Jahr uͤber- 
tragen werden, als sle nothwendig sind, um 
unbezahlte Schuldigkelten aus den vorigen 
Jahren damit zu decken. Wenn eine solche 
Verbindlichkelt nicht vorliegt, so wlrd für 
den Kassen-Vorrath, als fär eine Lieferung 
der Staatskasse auf das Laufende des neuen 
Jahrs beschelnigt, wogegen diese den glei- 
chen Betrag unter den Aktiov -Resten in 
Einnahme um als bleferung vom Laufenden 
auf den Etat des betreffenden Mlnisteriums 
in Ausgabe stellt. Räckständige Schuldig- 
kelten der Staatskasse von angewlesenen Lie- 
ferungen an die Ministerlalkassen werden 
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aufgehoben, wenn sie nicht fuͤr eine ruͤck- 
ständige Forderung ubthig sind. 
s. 15. 
Die Reste in der Ausgabe sind entweder 
am Rechnungsschluß bereits bestimmt, oder 
ibre Größe kenn in Ermanglung der ubthigen 
Dekreturen noch nicht mit Bestimmtheit an- 
gegeben werden. Sie werden in belderlel 
Beziehungen in specielle Verzeichnisse ge- 
bracht und der Staats= Hauptkasse éberge- 
ben, um sie unter die Restsumme der ganzen 
Finanz-Verwaltung aufjunehmen. 
In dem künftigen Jahre werden sie in 
dem Hauptbuche in der Abtheilung der Reste, 
und mit der Unterscheldung nach den Etats- 
Rubriken vorgetragen. Ihre Berichtigung 
kann nur von dem baaren Kassen-Worrath 
oder von Restlieferungen der Staatskasse ge- 
schehen, welche eben deswegen auch in dem 
Hauptbuche der Ministerial-Kassen in der 
Abtheilung der Reste in Einnahme zu stel- 
len sind. 
9. 16. 
Wenn auf eine Forderung Abschlags-Zah- 
lungen gemacht werden, obhne daß dieselbe 
im Laufe des Jahrs ihre endliche Bestim- 
mung erhielte; so sind die Abschlags-Zah- 
lungen in dem Hauptbuche des folgenden 
Jahrs in der Abtbeilung der Reste unter 
der betreffenden Rubrik vorzumerken, um 
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