Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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nicht  gelingen,  so  wird  der  Consular-Beamte  die  Mitwirkung  des  betreffenden
Chinesischen  Beamten  in  Anspruch  nehmen,  und  beide  vereint  werden  die  Angelegenheit
  nach  den  Grundsätzen  der  Billigkeit  entscheiden.

Artikel  36.

Die  Chinesischen  Behörden  sollen  der  Person  und  dem  Eigenthum  Deutscher
Unterthanen  zu  jeder  Zeit  den  vollsten  Schutz  angedeihen  lassen,  namentlich  wenn
denselben  Beleidung  oder  Gewalt  widerfahren  sollte.  In  allen  Fällen  von  Brandstiftung,
  Raub  oder  Zerstörung  soll  die  Ortsbehörde  sofort  die  bewaffnete  Macht
absenden,  um  die  Zusammenrottung  zu  zerstreuen,  die  Schuldigen  zu  ergreifen  und
sie  der  Strenge  der  Gesetze  zu  überliefern.  Es  bleibt  den  Beschädigten  außerdem
überlassen,  den  Ersatz  des  ihnen  verursachten  Schadens  von  denjenigen  zu  verlangen,
  von  welchen  die  Beschädigung  ausgegangen  ist.

Artikel  37.

Wenn  ein  Chinesischer  Unterthan,  welcher  Schuldner  eines  Unterthanen  eines
der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  ist,  es  unterläßt,  seine  Schuld  zu  bezahlen,
oder  in  betrügerischer  Absicht  sich  entfernt,  so  soll  die  Chinesische  Behörde,  auf
Anrufen  des  Gläubigers,  jedes  ihr  zu  Gebot  stehende  Mittel  anwenden,  um  den
Flüchtigen  zu  verhaften  und  den  Schuldner  zur  Bezahlung  seiner  Schuld  zu
zwingen.

Ebenso  sollen  die  Deutschen  Behörden  ihr  Möglichstes  thun,  um  Deutsche  Unterthanen,
  welche  ihre  Schulden  an  Chinesische  Unterthanen  nicht  bezahlen,  dazu  zu  zwingen,
und  wenn  sie  in  betrügerischer  Absicht  sich  entfernt  haben,  vor  Gericht  zu  ziehen.
In  keinem  Falle  aber  sollen  weder  die  Chinesische  Regierung,  noch  die  Regierungen
der  Deutschen  contrahirenden  Staaten  für  die  Schulden  ihrer  Unterthanen  aufzukommen
  verpflichtet  seyn.

Artikel  38.

Chinesische  Unterthanen,  welche  sich  in  einer  verbrecherischen  Handlung  gegen
einen  Unterthanen  eines  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  schuldig  machen,
sollen  von  den  Chinesischen  Behörden  verhaftet  uud  nach  Chinesischen  Gesetzen
bestraft  werden.

Unterthanen  eines  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten,  wenn  sie  sich  einer
verbrecherischen  Handlung  gegen  einen  Chinesischen  Unterthanen  schuldig  machen,
sollen  vom  Consular-Beamten  verhaftet  und  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  welchem
sie  angehören,  bestraft  werden.

Artikel  39.
Alle  Fragen  in  Bezug  auf  Rechte  des  Vermögens  oder  der  Person,  welche