Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916  57

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

II.  Stück  vom  Jahre  1910.

Inhalt:  Ministerial=  **  beir.  Ausführungsbestimmungen  zum  Kapitalabfindungsgesebe.
  S.  57.  —  Ministerial-Bekannimachung,  betrefsend  die  Vollstreckung  der  im
Fürstemume  gerichtlich  erkannten  Festungsstrasen.  S.  63.  —  Gesetz,  betreffend  eine

weitere  Anderung  des  Gesetzes  über  die  Schonzeit  des  Wildes.  S.  64.

XXIX.  Ministerial-Verordnung
vom  27.  November  1916
zu  der  Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  684),
betreffend  Ausführungsbestimmungen  zum  Kapitalabfindungsgesetze  vom
3.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  680).
Auf  Grund  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zum
Gesetz  über  Kapitalabsindung  an  Stelle  von  Kriegsversorgung  (Kapitalabfindungsgeset),

  vom  8.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  684)  wird  im  Einvernehmen  mit
den  obersten  Militärverwaltungsbehörden  folgende

Anusführnungsanweisung
erlassen:

1.

Der  Antrag  der  Witwen  auf  Kapitalabsindung  ist  bei  der  Ortspolizeibehörde
des  Wohnorts  oder,  in  Ermangelung  dieses,  des  Aufenthaltsorts  der  Witwe  anzubringen.


Außer  den  in  Nr.  1  Abs.  1  der  Bekanntmachung  vorgeschriebenen  Angaben
muß  der  Antrag  Namen  und  Dienstgrad  des  verstorbenen  Ehemannes  und  Jahr
und  Tag  der  Geburt  der  Witwe  enthalten.

usgegeben  in  Ruvolftadt  am  19.  Dezember  ois.
Io  Schwonzb-Audolh.  Oeiehsommlung  LXXVI.

In  Nr.  1  der
O##ienimaduns.