Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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contrahirenden  Staaten  sich  in  vorkommenden  Faͤllen  moͤglichst  mit  Rath  und
That  anzunehmen.

Art.  20.  Die  Koͤniglich-Saͤchsische  Regierung  wird  mittelst  besonderer  Uebereinkunft
  dem  Zoll-Cartel  beitreten,  welches  zwischen  den  uͤbrigen  contrahirenden
Theilen  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Zollsystems  gegen  den  Schleichhandel
  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben  gegen  Defraudationen  bereics
abgeschlossen  worden  ist.

Art.  21.  Die  als  Folge  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft
der  Einnahme  der  contrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Preußischen  Staaten,
den  Königreichen  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Kurfürstenthume
und  dem  Großherzogthume  Hessen  mit  Einschluß  der  den  Zollsystemen  der  contrahirenden
  Staaten  bisher  schon  beigetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separatverträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen
  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen
Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschließlich  der  im  Artikel  11.  vorbehaltenen
  Ausgleichungs-Abgaben;

2)  die  im  Artikel  15.  erwähnten  Wasserzölle;

3)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fiähr-,  Kanal-,  Schleusen-,
  Hafengelder,  so  wie  Waage=  und  Niederlage-Gebühren  oder  gleichartige
  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

4)  die  Zollstrafen  und  Confiscate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der  Denuncianten,
  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.

Art.  22.  Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  nach  Abzug
1)  der  Kosten,  wovon  weiter  unten  im  Artikel  30.  die  Rede  ist;
2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen;
3)  der  auf  den  Grund  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredüngen  erfolgten
Steuervergütungen  und  Ermaßigungen
unter  den  vereinigten  Staaten  nach  dem  Gerhälmisse  der  Bevölkerung,  mit
welcher  sie  im  Vereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  contrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesem
fährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zollrevenüen  zu  leistenden
Zahlung  dem  Zollverbande  beigetreten  sind,  oder  noch  beitreten  werden,  wird  in
die  Bevölkerung  desjenigen  Sraates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

Der