98 3. Bairische Verfagssung 1818.
8 4. Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue
Übergicht des Staatsbedürfnisses 80wie der gesamten Staatseinnahmen
(Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe durch einen
AusSchuss prüfen und Sodann über die zu erhebenden Steuern in
Beratung treten.
S8 5. Die zur Deckung der ordentlichen beständigen und be-Stimmt
vorherzusehenden Staatsausgaben mit EKinschluss des notwendigen
Regervefonds erforderlichen direkten Steuern werden
Jedesmal auf gechs Jahre bewilligt.
Um jedoch jede Stockung in der Staatshaushaltung zu vermeiden,
werden in dem Etatsjahre, in welchem die erste Ständeversgammlung
einberufen wird, die in dem vorigen Etatsjahre erhobenen
Staatsauflagen fort entrichtet.
8 6. Ein Jahr vor dem Ablaufe des Termins, für welchen
die fixen Ausgaben festgesetzt Sind, Somit nach Verlauf von Sechs
Jahren, lässt der König für die Sechs Jahre, welche diesem Termine
folgen, ein neues Budget vorlegen.
S8 7. In dem Falle, wo der König durch ausserordentliche
äussgere Verhältnisse verhindert ist, in diesem letzten Jahre der
ordentlichen Steuerbewilligung die Stände zu versammeln, kommt
ihm dig Befugnis einer Forterhebung der letztbewilligten Steuer
auf ein halbes Jahr zu.
S8 8. InFällen eines ausserordentlichen und unvorbergesehenen
Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit der bestehenden Staatseinkünfte
zu dessen Deckung wird dieses den Ständen zur Bewilligung
der erforderlichen ausserordentlichen Auflagen vorgelegt
werden.
8 9. Die Stände können die Bewilligung der Steuern mit
keiner Bedingung verbinden.
8 10. Den Ständen des Reichs wird bei einer jeden Ver-Sammlung
eine genaue Nachweisung über die Verwendung der
StaatSseinnahmen vorgelegt werden.
S 11. Die gesamte Staatsschuld wird unter die Gewährleistung
der Stände gestellt.
Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch die zur Zeit bestehende
Schuldenmasse im Kapitalsbetrage oder der jährlichen Verzinsung
vergrössert wird, ist die Zustimmung der Stände des Reichs erforderlich.
8 12. Eine Solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur
für jene dringenden und ausserordentlichen Staatsbedürfnisse statt,
welche weder durch die ordentlichen noch durch ausserordentliche
Beiträge der Unterthanen ohne deren zu grosse Belastung bestritten
werden können und die zum wahren Nutzen des Landes gereichen.
S 13. Den Ständen wird der Schuldentilgungsplan vorgelegt,
und ohne ihre Zustimmung kann an dem von Iihnuen angenommenen
Plane keine Abänderung getroffen noch ein zur Schuldentilgung
bestimmtes Gefäll zu irgend einem andern Zwecke verwendet
werden.