Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

98  3.  Bairische  Verfagssung  1818.

8  4.  Den  Ständen  wird  daher  nach  ihrer  Eröffnung  die  genaue
  Übergicht  des  Staatsbedürfnisses  80wie  der  gesamten  Staatseinnahmen
  (Budget)  vorgelegt  werden,  welche  dieselbe  durch  einen
AusSchuss  prüfen  und  Sodann  über  die  zu  erhebenden  Steuern  in
Beratung  treten.

S8  5.  Die  zur  Deckung  der  ordentlichen  beständigen  und  be-Stimmt
  vorherzusehenden  Staatsausgaben  mit  EKinschluss  des  notwendigen
  Regervefonds  erforderlichen  direkten  Steuern  werden
Jedesmal  auf  gechs  Jahre  bewilligt.

Um  jedoch  jede  Stockung  in  der  Staatshaushaltung  zu  vermeiden,
  werden  in  dem  Etatsjahre,  in  welchem  die  erste  Ständeversgammlung
  einberufen  wird,  die  in  dem  vorigen  Etatsjahre  erhobenen
  Staatsauflagen  fort  entrichtet.

8  6.  Ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  des  Termins,  für  welchen
die  fixen  Ausgaben  festgesetzt  Sind,  Somit  nach  Verlauf  von  Sechs
Jahren,  lässt  der  König  für  die  Sechs  Jahre,  welche  diesem  Termine
  folgen,  ein  neues  Budget  vorlegen.

S8  7.  In  dem  Falle,  wo  der  König  durch  ausserordentliche
äussgere  Verhältnisse  verhindert  ist,  in  diesem  letzten  Jahre  der
ordentlichen  Steuerbewilligung  die  Stände  zu  versammeln,  kommt
ihm  dig  Befugnis  einer  Forterhebung  der  letztbewilligten  Steuer
auf  ein  halbes  Jahr  zu.

S8  8.  InFällen  eines  ausserordentlichen  und  unvorbergesehenen
Bedürfnisses  und  der  Unzulänglichkeit  der  bestehenden  Staatseinkünfte
  zu  dessen  Deckung  wird  dieses  den  Ständen  zur  Bewilligung
  der  erforderlichen  ausserordentlichen  Auflagen  vorgelegt
werden.

8  9.  Die  Stände  können  die  Bewilligung  der  Steuern  mit
keiner  Bedingung  verbinden.

8  10.  Den  Ständen  des  Reichs  wird  bei  einer  jeden  Ver-Sammlung
  eine  genaue  Nachweisung  über  die  Verwendung  der
StaatSseinnahmen  vorgelegt  werden.

S  11.  Die  gesamte  Staatsschuld  wird  unter  die  Gewährleistung
  der  Stände  gestellt.

Zu  jeder  neuen  Staatsschuld,  wodurch  die  zur  Zeit  bestehende
Schuldenmasse  im  Kapitalsbetrage  oder  der  jährlichen  Verzinsung
vergrössert  wird,  ist  die  Zustimmung  der  Stände  des  Reichs  erforderlich.


8  12.  Eine  Solche  Vermehrung  der  Staatsschulden  hat  nur
für  jene  dringenden  und  ausserordentlichen  Staatsbedürfnisse  statt,
welche  weder  durch  die  ordentlichen  noch  durch  ausserordentliche
Beiträge  der  Unterthanen  ohne  deren  zu  grosse  Belastung  bestritten
werden  können  und  die  zum  wahren  Nutzen  des  Landes  gereichen.

S  13.  Den  Ständen  wird  der  Schuldentilgungsplan  vorgelegt,
  und  ohne  ihre  Zustimmung  kann  an  dem  von  Iihnuen  angenommenen
  Plane  keine  Abänderung  getroffen  noch  ein  zur  Schuldentilgung
  bestimmtes  Gefäll  zu  irgend  einem  andern  Zwecke  verwendet
  werden.