Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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renden  Prüfungen  innerhalb  des  Regierungsbezirks
Stettin  ermächtigt  worden.
Stettin,  den  7.  September  1914.
Der  Regierungspräsident.

687)  Die  von  der  Generalversammlung  der
Gülzower  Wiesen-Entwässerungs-Genossenschaft  in
Gülzow  im  Kreise  Cammin  beschlossenen  Satzungsänderungen,
  betreffend

1.  die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  der  mit

Hilfe  öffentlicher  Mittel  ausgeführten  Folgeeinrichtungen,


2.  die  Bekanntmachung  der  Auslegung  der  Beitragsliste

  und  der  Stimmliste  und

3.  die  Form  der  Einladung  zur  Generalver-=sammlung


ist  am  11.  September  1914  von  mir  genehmigt  worden.
Stettin,  den  11.  September  1914.
Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.

688)  Dem  am  15.  Juni  1881  in  Jeseritz,  Kreis
Greifenhagen,  geborenen  jetzigen  Kaufmann  Wilhelm
August  Karl  Koth  in  Stettin  nebst  seiner  Ehefrau,
Meta  Anna  Frieda  Carolina  geb.  Schmidt,  geboren
  am  1.  November  1888  in  Breege  a.  Rügen,
und  seinem  Sohne  Artur  Friedrich  Wilhelm,  geboren
am  26.  August  1908  in  Stettin,  ist  die  Genehmigung
erteilt  worden,  den  Familiennamen

Korth
zu  führen.

Stettin,  den  11.  September  1914.
Der  Königliche  Regierungspräsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

689)  Der  Herr  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
hat  dem  Ingenieur  Hirschberger  bei  dem  Pommerschen
  Verein  zur  Uberwachung  von  Dampfkesseln
in  Stettin  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufes
vorübergehend  die  Berechtigung  ersten  Grades,  d.  h.
der  Befugnis  zur  Vornahme  der  regelmäßigen  technischen
  Untersuchungen  und  Wasserdruckproben  aller
der  Vereinsaufsicht  unmittelbar  oder  im  staatlichen
Auftrage  unterstellten  Dampfkessel,  erteilt.

Stettin,  den  15.  September  1914.
Der  Regierungs-Präsident.

der  Königlichen  Direktion  der  Rentenbank.

690)  Bekanntmachung.

Die  Inhaber  von  Rentenbriefen  der  Provinz
Pommern,  Lit.  A.  B,  C,  D  und  K,  zu  denen  der
letzte  der  ausgegebenen  Zinsscheine  am  1.  Oktober
d.  Is.  fäsig  wird,  werden  hiermit  aufgefordert,
vom  20.  Oktober  d.  Is.  ab  die  Abhebung  der
neuen  Zinsscheine  Reihe  9  Nr.  1/16  nebst  Erneuerungsscheinen
  auf  Grund  der  mit  den  Zinsscheinen
  Reihe  8  ausgegebenen  Erneuerungsscheine
zu  bewirken  und  dabei  folgendes  zu  beachten:

 

1H

—

O

Zu  den  bis  einschließlich  zum  1.  Oktober  1914
ausgelosten  Rentenbriefen  sind  neue  Zinsscheine
nicht  zu  verabreichen,  vielmehr  die  bezüglichen
Erneuerungsscheine  bei  der  Einlösung  der  ausgelosten
  Rentenbriefe  nach  Maßgabe  unserer
Bekanntmachung  vom  16.  Mai  1914  an  die
Rentenbankkasse  mit  einzuliefern.

mDie  Einlieferung  der  Erneuerungsscheine  behufs

Empfangnahme  neuer  Zins=  und  Erneuerungsscheine

  ist  zu  bewirken

a)  in  Stettin  selbst  im  Lokale  der  Rentenbankkasse.
  Augustaplatz  Nr.  5,  eine  Treppe,  an
den  Wochentagen,  vormittags  von  9  bis
12  Uhr,

b)  von  auswärts  mit  der  Post  frei  unter  der
Adresse  der  unterzeichneten  Rentenbankdirektion,


c)  in  Berlin  im  Lokale  der  Rentenbankkasse,
Klosterstraße  761.

Den  Ernecuerungsscheinen  ist  bei  der  Einreichung

  eine  Nachweisung,  genau  nach  dem
untenstehenden  Schema  —  in  einem  Exemplare
—  beizufügen.  In  derselben  sind  die  Erneuerungoscheine
  nach  Klassen  —  die  hähere
der  niederen  vorangehend  —  sowie  innerhalb
jeder  Klasse  nach  der  laufenden  Nummerfolge
zu  ordnen,  und  es  muß  am  Schlusse  der  ersten
Seite,  gleichviel,  ob  die  Einreichung  in  Stettin
selbst  oder  von  auswärts  mit  der  Post  erfolgt,
die  vom  Einliefernden  ausgefertigte  und  vollzogene
  Quittung  über  den  Empfang  der  neuen
Zins=  und  Erneuerungsscheine  gleich  mitenthalten
  sein.

Die  sorgfältige  und  richtige  Aufstellung  der

begleitenden  Nachweisung  wird  zur  Vermeidung
von  Weiterungen  dringend  empfohlen.  Formulare
  zu  den  Nachweisungen  werden  von  der
Rentenbankkasse  in  Stettin  sowie  von  sämtlichen
  Kreiskassen  in  der  Provinz  Pommern
vom  10.  Oktober  d.  Is.  ab  unentgeltlich  verabreicht.

Werden  die  Erneuerungsscheine  im  Lokale  der
Rentenbankkasse  abgegeben  (zu  2  a),  so  erhält
der  Einliefernde  entweder  sofort  die  neuen
Zins=  und  Erneuerungsscheine  oder  eine  Gegenbescheinigung,
  worin  ein  bestimmter  Tag  angegeben
  wird,  an  welchem  dann  die  Empfangnahme
  der  neuen  Zins=  und  Erneuerungsscheine
  gegen  Rückgabe  der  Gegenbescheinigung
zu  bewirken  ist.

Werden  die  Erneuerungsscheine  mit  der  Post

eingereicht  (zu  2  b),  so  erfolgt  innerhalb  14  Tagen
nach  der  Absendung  entweder  die  Zusendung
der  neuen  Zins=  und  Erneuerungsscheine  oder
eine  Benachrichtigung  an  den  Einsender  über
die  obwaltenden  Hindernisse.  Sollte  weder
das  eine  noch  das  andere  geschehen,  so  ist  der