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renden Prüfungen innerhalb des Regierungsbezirks
Stettin ermächtigt worden.
Stettin, den 7. September 1914.
Der Regierungspräsident.
687) Die von der Generalversammlung der
Gülzower Wiesen-Entwässerungs-Genossenschaft in
Gülzow im Kreise Cammin beschlossenen Satzungsänderungen,
betreffend
1. die Verpflichtung zur Unterhaltung der mit
Hilfe öffentlicher Mittel ausgeführten Folgeeinrichtungen,
2. die Bekanntmachung der Auslegung der Beitragsliste
und der Stimmliste und
3. die Form der Einladung zur Generalver-=sammlung
ist am 11. September 1914 von mir genehmigt worden.
Stettin, den 11. September 1914.
Der Regierungspräsident.
von Schmeling.
688) Dem am 15. Juni 1881 in Jeseritz, Kreis
Greifenhagen, geborenen jetzigen Kaufmann Wilhelm
August Karl Koth in Stettin nebst seiner Ehefrau,
Meta Anna Frieda Carolina geb. Schmidt, geboren
am 1. November 1888 in Breege a. Rügen,
und seinem Sohne Artur Friedrich Wilhelm, geboren
am 26. August 1908 in Stettin, ist die Genehmigung
erteilt worden, den Familiennamen
Korth
zu führen.
Stettin, den 11. September 1914.
Der Königliche Regierungspräsident.
In Vertretung:
von Seebach.
689) Der Herr Minister für Handel und Gewerbe
hat dem Ingenieur Hirschberger bei dem Pommerschen
Verein zur Uberwachung von Dampfkesseln
in Stettin unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes
vorübergehend die Berechtigung ersten Grades, d. h.
der Befugnis zur Vornahme der regelmäßigen technischen
Untersuchungen und Wasserdruckproben aller
der Vereinsaufsicht unmittelbar oder im staatlichen
Auftrage unterstellten Dampfkessel, erteilt.
Stettin, den 15. September 1914.
Der Regierungs-Präsident.
der Königlichen Direktion der Rentenbank.
690) Bekanntmachung.
Die Inhaber von Rentenbriefen der Provinz
Pommern, Lit. A. B, C, D und K, zu denen der
letzte der ausgegebenen Zinsscheine am 1. Oktober
d. Is. fäsig wird, werden hiermit aufgefordert,
vom 20. Oktober d. Is. ab die Abhebung der
neuen Zinsscheine Reihe 9 Nr. 1/16 nebst Erneuerungsscheinen
auf Grund der mit den Zinsscheinen
Reihe 8 ausgegebenen Erneuerungsscheine
zu bewirken und dabei folgendes zu beachten:
1H
—
O
Zu den bis einschließlich zum 1. Oktober 1914
ausgelosten Rentenbriefen sind neue Zinsscheine
nicht zu verabreichen, vielmehr die bezüglichen
Erneuerungsscheine bei der Einlösung der ausgelosten
Rentenbriefe nach Maßgabe unserer
Bekanntmachung vom 16. Mai 1914 an die
Rentenbankkasse mit einzuliefern.
mDie Einlieferung der Erneuerungsscheine behufs
Empfangnahme neuer Zins= und Erneuerungsscheine
ist zu bewirken
a) in Stettin selbst im Lokale der Rentenbankkasse.
Augustaplatz Nr. 5, eine Treppe, an
den Wochentagen, vormittags von 9 bis
12 Uhr,
b) von auswärts mit der Post frei unter der
Adresse der unterzeichneten Rentenbankdirektion,
c) in Berlin im Lokale der Rentenbankkasse,
Klosterstraße 761.
Den Ernecuerungsscheinen ist bei der Einreichung
eine Nachweisung, genau nach dem
untenstehenden Schema — in einem Exemplare
— beizufügen. In derselben sind die Erneuerungoscheine
nach Klassen — die hähere
der niederen vorangehend — sowie innerhalb
jeder Klasse nach der laufenden Nummerfolge
zu ordnen, und es muß am Schlusse der ersten
Seite, gleichviel, ob die Einreichung in Stettin
selbst oder von auswärts mit der Post erfolgt,
die vom Einliefernden ausgefertigte und vollzogene
Quittung über den Empfang der neuen
Zins= und Erneuerungsscheine gleich mitenthalten
sein.
Die sorgfältige und richtige Aufstellung der
begleitenden Nachweisung wird zur Vermeidung
von Weiterungen dringend empfohlen. Formulare
zu den Nachweisungen werden von der
Rentenbankkasse in Stettin sowie von sämtlichen
Kreiskassen in der Provinz Pommern
vom 10. Oktober d. Is. ab unentgeltlich verabreicht.
Werden die Erneuerungsscheine im Lokale der
Rentenbankkasse abgegeben (zu 2 a), so erhält
der Einliefernde entweder sofort die neuen
Zins= und Erneuerungsscheine oder eine Gegenbescheinigung,
worin ein bestimmter Tag angegeben
wird, an welchem dann die Empfangnahme
der neuen Zins= und Erneuerungsscheine
gegen Rückgabe der Gegenbescheinigung
zu bewirken ist.
Werden die Erneuerungsscheine mit der Post
eingereicht (zu 2 b), so erfolgt innerhalb 14 Tagen
nach der Absendung entweder die Zusendung
der neuen Zins= und Erneuerungsscheine oder
eine Benachrichtigung an den Einsender über
die obwaltenden Hindernisse. Sollte weder
das eine noch das andere geschehen, so ist der