Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Rechtsmittel  sowohl  gegen  die  Einkommensteuer=  wie  auch  gegen  die  Ergänzungssteuer-Veranlagung
  eingelegt,  so  können  die  Erörterung  und  Entscheidung  der
Rechtsmittel  in  einem  Verfahren  herbeigeführt  werden.

Die  Vorschriften  des  §  40  a  des  Einkommensteuergesetzes  finden  auf  das
Rechtsmittelverfahren  sinngemäß  Anwendung.

6  33a.

Uber  die  Einsprüche  entscheidet  die  Veranlagungskommission.

§  40b  Abs.  2  bis  4  des  Einkommensteuergesetzes  finden  entsprechende  Anwendung.


Behufs  Prüfung  des  Einspruchs  können  die  Veranlagungskommission  und
deren  Vorsitzender  eine  genaue  Feststellung  der  Vermögensverhältnisse  des  Steuerpflichtigen
  unter  Amwendung  der  im  9.  25  Abs.  3  bis  5,  929  genannten  Hilfsmittel
  veranlassen.

Sie  sind  ferner  befugt,  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
zu  veranlassen.

Die  zu  vernehmenden  Personen  dürfen  die  Auskunftserteilung  nur  unter
den  Voraussetzungen  ablehnen,  welche  nach  der  Zivilprozeßordnung  zur  Ablehnung
eines  Zeugnisses  beziehungsweise  Gutachtens  berechtigen.

G  35.

Die  Berufungskommission  entscheidet  über  alle  gegen  das  Verfahren  und
die  Entscheidungen  der  Veranlagungskommissionen  und  der  Schätzungsausschüsse
angebrachten  Beschwerden  und  Berufungen,  insoweit  nicht  im  §  331  Nr.  1  etwas
anderes  bestimmt  ist.

Die  Vorschriften  des  §  33  a  Abs.  2  bis  4  dieses  Gesetzes  und  des  §  43
Abs.  2  und  4  des  Einkommensteuergesetzes  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Berufungskommission  hat  die  Vermögensnachweisungen  sorgfältig  zu
prüfen;  die  von  ihr  gezogenen  Erinnerungen  sind  bei  der  nächsten  Veranlagung
(I  37)  zu  beachten.

36.
Auf  die  Beschwerden  und  auf  das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Entscheidung
derselben  finden  die  99  41  bis  49  des  Einkommensteuergesetzes  Amwendung.

Im  9  38  wird  hinter  die  Worte  „Erb-  oder  Fideikommißanfalls“  das
Wort:

Vermächtnisses
eingeschaltet.
Im  §#  42  Abs.  3  werden  die  Eingangsworte  „Die  Vorschriften  9§  62
bis  64  ersetzt  durch:
Die  Vorschriften  der  9§  62,  63  Abs.  1  und  641.