208 Buch III. Kap. 5.
des Lebens hervorgerufen, weniger weitgreifend und zerstörerisch
gewesen wären. Das gekrönte Laster umgab
sich mit dem ganzen Nimbus des „droit divin“ und proklamirte
geräuschvoll die sultanische Maxime, daß den
Erdengöttern alles erlaubt sei, weil sie über der Sphäre
wie des „gemeinen“ Rechts so auch der „gemeinen“ Sittlichkeit
ständen. Diesem Uebermuthe der Aristokratie kam
die bodenlose Niederträchtigkeit der Völker zur Hilfe.
Was alles die deutschen Volksstämme im Zeitalter des
Rokoko von ihren Sultanen sich gefallen ließen, übersteigt
alle Vorstellungen. War doch überdies jeder deutsche
Fürst, welcher in seinen Ausschweifungen den pomposen
Maitressenwirthschaftsstil Ludwig des Vierzehnten kopirte
oder die Orgien des Duc d'Orleans nachäffte oder
einen Hirschpark haben wollte wie Ludwig der Fünfzehnte,
— war er doch sicher, von niederträchtigen Verseschmieden
trotzdem als ein Augustus, Trajan oder Mark Aurel
angeschmeichelt und von servilen Hofpfaffen absolvirt
zu werden 138). Was Wunder, wenn in Folge dessen die
heilloseste moralische Begriffeverwirrung über alle Stände
158) Dieser theologische Servilismus war jedoch nicht ohne
sehr ehrenwerthe Ausnahmen, obgleich diese nicht eben zahlreich gewesen
sind. Ich will eine anführen. Als die „Landesverderberin“
Wirtembergs, die abscheuliche Grävenitz, Maitresse und Tyrannin
des Herzogs Eberhard Ludwig, i. J. 1708 bei dem Diakon
von Urach, G. D. Zorn, zur Beichte gehen wollte, verweigerte
dieser mannhafte Geistliche ihr die Absolution und die Zulassung zum
Abendmahl. Zorn wurde sofort verhaftet und auf Hohenneufen
eingekerkert.