1805
März 2
330 Urkunde No. 800.
Fürst-Bischof geschehene Collation der Dom-Küster-Stelle an den Grafen
v. Morveldt zu genehmigen.
g) Die Stellen des Dom-Cantors und Kellners nach Ableben der jezzigen
Innhaber v. Boos und v. Ketteler nicht wieder zu besetzen, und das Recht
des Dom-Cantors zur Collation einer Pfründe beim Johannis-Stift schon jezt
aufzuheben.
h) Fiscus für die erledigten Präbenden die Stadt-, Chor- und Kirchen-Präsenzen
mit beziehe, zu dem Ende auf die Punktations-Tabelle gebracht
und darnach demselben die Präsenzen berechnet werden.
i) Den Erben der von nun an versterbenden Capitularen entweder wie
bisher das Deservit- und Gnaden-Jahr, oder blos das Deservit-Jahr nach
den bisherigen Bestimmungen zu belassen, das Nachjahr aber aufzuheben
und das Fabrik-Jahr bestehen zu lassen.
k) Den Dom-Capitularen, so wie sie in dem Optionsstock eingetragen,
das Optionsrecht der Obedienzen mit Beobachtung des Statuts vom 21. Juny
1800 wegen Verwaltung der Obedienzen zu belassen, jedoch Fiscus in die
Stelle eines jeden abgehenden Capitularen angesezt werde und in der Ordnung
optire.
l) Die von der Bischöflichen Collation abgehangenen Archidiaconate
nach dem Ableben der jezzigen Besitzer einzuziehen und dem Dom-Propit
v. Wendt blos nachzulassen, die von ihm relevirenden 3 Archidiaconste
selbst zu benutzen, nicht aber solche zu conferiren, und daher die Collation
des zu Borsum an den von Ledebur nicht zu genehmigen.
m) Die bei dem Capitul vorhandenen Curien nach Ableben der jezzigen
Besitzer als dem Fiscus anheim gefallen unter der Bedingung zu erklären,
dass ihren Erben die auf den Ankauf verwandten Kosten zu erstatten.
n) Alle bisherigen Resignationen und Permutationen der Präbenden
aufhören.
0) Die bisherige Administration und Register-Einrichtung mit den oben
sub No. 13 vorgeschlagenen Modificationen fortgehen zu lassen.
p) Es bei der bisherigen Jurisdietions-Verwaltung unter den No. 14
vorgeschlagenen Einschränkungen, so wie bei der Meierdings- und Holtdings
!)-Verfassung bis zu dem dartiber zu treffenden Arrangement zu belassen.
q) Sämmtliche Patronat-Rechte, welche sowohl das Capitul als einzelne
Dignitarien, Obedientiarien und Archidiaconen ausgeübt, aufzuheben und mit
den Landesherrlichen zu vereinigen.
r) Den Lehns-Nexus zwischen dem Landesherrn und Dom-Capitıl
wegen der fünf Lehne sofort aufzuheben, dagegen das Lehns-Verhältniss
zwischen dem Dom-Capitul und den After-Vasallen fortgehen, auch demselben
vorerst, so wie dem Dom-Dechanten von Weichs wegen der von ihm
relevirenden vier Lehne, die Verwaltung der Lehns-Curien zu belassen.
1) Vorlage: »Höltdings«, w. o. 8. 324.